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Straftaten

Delikt Punkte FaP-
Kategorie *)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Absatz 4 StGB
7 PA
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge  
... Alkoholgenusses7 PA
... Genusses anderer berauschender Mittel7 PA
... geistiger oder körperlicher Mängel7 PA
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)  
... Vorfahrtmissachtung7 PA
... Fehlverhalten beim Überholen7 PA
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen7 PA
... zu schnelles Fahren7 PA
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes7 PA
... Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen7 PA
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge7 PA
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge      
... Alkoholgenusses7 PA
... Genusses anderer berauschender Mittel7 PA
... Vollrausch7 PA
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges      
... ohne Fahrerlaubnis6 PA
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins6 PA
Kennzeichenmissbrauch6 PB
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger6 PA
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug5 PB
Nötigung5 PA
Tötung **)5 P 
Körperverletzung **)5 P 
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr5 PA
Unterlassene Hilfeleistung5 PA
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat5 PA
Alle anderen Straftaten5 PB

*) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).

**) Für die Bewertung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung bei Fahrerlaubnis auf Probe in Abschnitt A oder B der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.



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