Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))
| BKat-Nr. *) | Delikt | Punkte | FaP- Kategorie **) | Regelsatz EURO | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|---|
| 4 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | ||||
| 4.1 | ... bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet | 2 P | A | 80 | nein |
| 4.2 | ... auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert | 1 P | A | 80 | nein |
| 5a.1 | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst - mit Behinderung | 1 P | B | 40 | nein |
| 6 | Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines Anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht | 3 P | B | 140 | nein |
*) BKat-Nr. = Bußgeldkatalog-Nummer
**) FaP = "Fahrerlaubnis auf Probe". A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).

