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Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO))

BKat-Nr. *)DeliktPunkteFaP-
Kategorie
**)
Regelsatz
EURO
Fahrverbot
189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl    
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1... bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen3 PB180nein
189.1.2... bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen3 PB90nein
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen    
189.2.1... bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen3 PB270nein
189.2.2... bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen3 PB135nein
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt    
189.3.1... bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen3 PB270nein
189.3.2... bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen3 PB135nein

*) BKat-Nr. = Bußgeldkatalog-Nummer

**) FaP  = "Fahrerlaubnis auf Probe". A und B bezeichnet die FaP-Kategorie (A steht für schwerwiegende und B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung).



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