Maßnahmen während der Probezeit
Gefahrenabwehrende Maßnahmen verstärken zusätzlich die spezialpräventive Wirkung, die von der zweijährigen Probezeit ausgeht.
Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen:
bei schwerwiegenden A-Delikten, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Missachten der Vorfahrtsregeln
bei weniger schwerwiegenden B-Delikten, zum Beispiel:
- technische Fahrzeugmängel
- telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.
Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen:
| Sanktionsstufe | Verkehrszuwiderhandlung | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde |
|---|---|---|
| 1. Stufe | Ein A-Delikt oder zwei B-Delikte | Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. |
| 2. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. |
| 3. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

