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Fragen und Antworten - Verkehrszentralregister

Welche Folgen haben Punkte?

Bei 8 bis 13 Punkten erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht wurde. Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre ein Aufbauseminar besucht, wird eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen. Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (Punktsystem).

Wie lange behalte ich Punkte?

2 Jahre, wenn es sich bei den Verstößen um Ordnungswidrigkeiten handelt und 5 Jahre, wenn es sich zum einen um Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, oder um Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, handelt. 10 Jahre beträgt die Frist bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und sonstigen Drogen stehen oder bei der Versagung, Entziehung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis (Punktsystem).

Wie baue ich Punkte ab?

Durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen können bis zu 4 Punkte abgebaut werden. Punkte können nur einmal innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden (Punktsystem).

Ihr Punktekonto reduziert sich bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten um 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten um 2 Punkte. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung reduziert das Punktekonto um zwei Punkte.

Nehmen Sie mit der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Kontakt auf (Punktsystem).

Wie erfahre ich meinen Punktestand?

Unter Formulare finden Sie den Antrag auf "Auskunft aus dem Verkehrszentralregister". Dort erhalten Sie zusätzlich alle relevanten Informationen über das Auskunftsverfahren.

Was bedeutet der Begriff "Überliegefrist"?

Die Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr vernichtet, sofern keine Tilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht.

Die Überliegefrist bedeutet, dass eine Entscheidung nicht gleich zu dem Zeitpunkt gelöscht wird, an dem sie tilgungsreif ist, sondern erst ein Jahr später.

Damit soll auch verhindert werden, dass eine Entscheidung bereits im Verkehrszentralregister gelöscht wird, obwohl schon eine erneute Entscheidung ergangen ist, die bei Eintragung die anstehende Löschung hindert.



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