Überliegefrist
29 Absatz 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden.
Damit soll verhindert werden, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird.