Typgenehmigungen nach EG-Richtlinien (Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft)
Auf der Grundlage gemeinsamer Verträge haben die Mitgliedsstaaten ihren gemeinsamen Willen bekundet, für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und damit den Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen voranzutreiben. Die relevanten Grundlagen können dazu auf der Internet-Seite Portal der Europäischen Union abgerufen werden.
Eine EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Die Inhaber von EG-Typgenehmigungen haben den Vorteil, ihre Produkte in allen Mitgliedstaaten in den Verkehr bringen zu können ohne dort ein weiteres nationales Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Damit dies funktioniert, unterrichtet das KBA die ausländischen Genehmigungsinstitutionen über alle vom KBA erteilten EG- und ECE-Genehmigungen. In gleicher Weise erhält das KBA Benachrichtigungen über die entsprechenden von anderen Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise anderen Anwenderstaaten von ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen.
Derzeit bestehen drei so genannte Rahmenrichtlinien, die das Verfahren der EG-Typgenehmigung beziehungsweise EG-Betriebserlaubnis für bestimmte Fahrzeuge beschreiben:
a) Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten (bisher 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
b) Richtlinie 2002/24/EG (bisher 92/61/EWG) über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
c) Richtlinie 2003/37/EG (bisher 74/150/EWG) über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Eine aktuelle Übersicht mit den gesamten Richtlinien finden Sie unter anderem unter Europäische Kommission.
Für die Erlangung einer Typgenehmigung ist folgender Ablauf in drei Stufen notwendig:
- Antrag des Fahrzeugherstellers beziehungsweise Teileherstellers,
- Prüfbericht durch einen Technischen Dienst,
- Erteilung der Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde.
Dies gilt im Grundsatz für die Erlangung
- einer EG-Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und technische Einheiten,
- einer EG-Typgenehmigung für Kleinkrafträder und Krafträder sowie Bauartgenehmigungen für technische Einheiten und Bauteile,
- einer EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Teile.

