Kraftfahrt-Bundesamt (Link zur Startseite)



Promille-Grenzwerte (Stand: 01.02.2009)

Alkoholgehalt im Blut bis 0,5 Promille für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

- in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres

  • Geldbuße, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24c Abs. 1 StVG)
    2 Punkte, 250 Euro Geldbuße

Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

  • nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)

Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille auch für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen

- in der Probezeit nach § 2a StVG
- vor Vollendung des 21. Lebensjahres:

  • Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
  1. Erstverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
  2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
  3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
  • strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer),
    • Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

  • strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
  • strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:

    • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
    • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
    • Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer



Diese Seite:

© Kraftfahrt-Bundesamt, alle Rechte vorbehalten.