(1) Der Beirat besteht aus 14 bis maximal 17 Mitgliedern.
(2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(a) je einem Vertreter der fachlich betroffenen Bundesministerien (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi));
(b) je einen Vertreter der durch die Bundesministerien benannten Verbände; jedes Bundesministerium benennt jeweils zwei Verbände, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ihre Interessen vertreten; Mitglieder dürfen jedoch nicht Unternehmen oder deren Vertreter werden, die Adressaten von Anforderungen des KBA sein könnten;
(c) ein Vertreter der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und des Umweltbundesamtes (UBA);
(d) bis zu zwei Vertreter der Wissenschaft, die je vom BMWi und BMVI sowie vom BMJV und BMU vorgeschlagen werden.
(3) Die Mitglieder im Beirat treten
(a) als Repräsentant ihrer Interessengruppe (Ministerien, Verbände) oder
(b) als Experten auf einem bestimmten Gebiet auf.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt. Den Mitgliedern des Beirates werden notwendige Auslagen nach den geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.