Beirat beim Kraftfahrt-Bundesamt
2018 wurde beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Beirat eingerichtet. Er nimmt eine beratende Funktion ein und soll das KBA bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Insbesondere hat er das Ziel die Prüftätigkeiten des KBA im Rahmen der Erteilung von Typgenehmigungen und der Marktüberwachung auf eine noch breitere Erkenntnisbasis stützen.
Am 25. September 2018 trat der Beirat erstmals zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Im Rahmen dessen wurden alle Mitglieder des Beirates vom Präsidenten des KBA berufen. Der Beirat gab sich zudem eine Geschäftsordnung.
Neben dem Vorsitzenden Herrn Prof. Dr. Karsten Lemmer, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), und der stellvertretenden Vorsitzenden Frau Marion Jungbluth, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV), gehören dem Beirat Experten aus wissenschaftlichen Einrichtungen, Universitäten, Bundesministerien sowie Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Verbraucherverbänden an.
Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Er trifft sich zweimal jährlich.
Nächste Sitzungen | Termin |
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13. Beiratssitzung | 01.10.2024 |
14. Beiratssitzung | 11.03.2025 |
Lfd. Nr. | Name | Institution |
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1. | Herr Prof. Dr. Karsten Lemmer - Vorsitzender | Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) |
2. | Frau Marion Jungbluth - stellvertretende Vorsitzende | Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) |
3. | Herr Dr. Frank Albrecht | Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) |
4. | Herr Markus Heß | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) |
5. | Frau Helga Springeneer | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) |
6. | Frau Dr. Ingrid Hanhoff | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) |
7. | Herr DirProf Andre Seeck | Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) |
8. | Herr Leif-Erik Schulte | TÜV-Verband e. V. |
9. | Herr Dipl.-Ing. Volker Noeske | DEKRA Automobil GmbH |
10. | Herr Dr. Marcus Bollig | Verband der Automobilindustrie (VDA) |
11. | Herr Alexander Jess | Verband der internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) |
12. | Herr Dr. Reinhard Kolke | Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC e. V.) |
13. | Herr Dr. Peter Mock | International Council on Clean Transportation (ICCT) |
14. | Herr Prof. Dipl.-Ing. Gregor Bischoff | Hochschule Kempten |
15. | Herr Martin Schmied | Umweltbundesamt (UBA) |
16. | Herr Sebastian Bock | Transport & Environment Deutschland gGmbH (T&E Deutschland) |
Stand: 23.11.2023
Eingangsformel
Der Beirat beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat am 23.11.2023 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen.
Die Errichtung eines Beirates beim KBA erfolgt im Zusammenhang mit der weiteren Intensivierung der Prüftätigkeiten des KBA im Rahmen der Erteilung von Typgenehmigungen und der Marktüberwachung mit dem Ziel, die diesbezüglichen Handlungen des KBA auf eine noch breitere Erkenntnisbasis abzustützen. Der Beirat soll dazu beitragen, die Prüftätigkeiten des KBA stetig an die Entwicklung neuer Technologien anzupassen und für eine deutliche Steigerung der Transparenz der Arbeiten der Behörde zu sorgen. Dabei nimmt der Beirat eine beratende Funktion ein.
Das Nationale Forum Diesel hatte am 02.08.2017 eine Erklärung von Bund und Ländern verabschiedet, die u. a. den Auftrag beinhaltet, das KBA durch die Einrichtung eines Beirates zu unterstützen. Neben den dem KBA gesetzlich übertragenen Aufgaben soll der Beirat das KBA unterstützen, um auch Verbraucherinteressen und übergeordnete Umweltinteressen zu berücksichtigen. Es sollen die im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen und der Durchführung der Marktüberwachung entstehenden relevanten Fragen diskutiert und das KBA hierzu beraten werden.
Die Mitglieder sollten besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Fahrzeugsicherheit und den dazu bestehenden Regelungen haben. Der Beirat sollte in seiner Mitgliederstruktur interdisziplinär zusammengesetzt sein. Diese Zusammensetzung trägt den vielfältigen wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftspolitischen Aspekten Rechnung.
Die Aufgaben des Beirates umfassen:
(a) Beratung des KBA bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Typgenehmigungen und den damit zusammenhängenden Kontrollverfahren sowie der Marktüberwachung;
(b) Beratung bei der Schwerpunktsetzung für die Durchführung der Marktüberwachung von Fahrzeugen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit unter Berücksichtigung von Verbraucher-, Datenschutz- und Umweltinteressen und aktuellen kraftfahrzeugtechnischen Entwicklungen;
(c) Empfehlungen in Bezug auf transparent verbraucherfreundliche Darstellung von Entscheidungen des KBA;
(d) Empfehlungen zur Umsetzung der vorgenannten Aufgaben durch das KBA;
(e) Empfehlungen zu auftretenden Verbraucherfragen im Zusammenhang mit Diesel- Fahrzeugen und anhand von eigenen Erkenntnissen sowie zu Themen aufgrund von Bürgeranfragen nach § 18.
(1) Der Beirat besteht aus 14 bis maximal 16 Mitgliedern.
(2) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
a) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesministerien für Verbraucherschutz, Umwelt, Wirtschaft und Verkehr. Werden mehr als eine dieser Ressortzuständigkeiten von einem Bundesministerium verantwortet, erhöht sich die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen des jeweiligen Bundesministeriums entsprechend.
b) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der durch die nach Buchstabe a zuständigen Bundesministerien benannten Verbände; die nach Buchstabe a zuständigen Bundesministerien benennen für jede der unter Buchstabe a genannten Ressortzuständigkeiten zwei Verbände; Mitglieder dürfen jedoch nicht Unternehmen oder deren Vertreter oder Vertreterinnen werden, die Adressaten oder Adressatinnen von Anforderungen des KBA sein könnten;
c) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und des Umweltbundesamtes (UBA);
d) bis zu zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Wissenschaft, die jeweils von den für Wirtschaft und Verkehr einerseits und für Verbraucherschutz und Umwelt andererseits zuständigen Bundesministerien vorgeschlagen werden.
(3) Die Mitglieder im Beirat treten
a) als Repräsentanten und Repräsentantinnen ihrer Interessengruppe (Ministerien, Verbände) oder
b) als Experten und Expertinnen auf einem bestimmten Gebiet auf.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt. Den Mitgliedern des Beirates werden notwendige Auslagen nach den geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
An den Sitzungen des Beirates nehmen der Präsident oder die Präsidentin des KBA, zwei von ihm oder ihr benannte Vertreter oder Vertreterinnen des KBA, die in Abhängigkeit der konkreten Themen wechseln, und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Geschäftsführung als Beteiligte teil.
(1) Der Beirat kann zu konkreten Fragestellungen mit einfacher Mehrheit aller Stimmen der Mitglieder Experten und Expertinnen (Sachverständige) beiziehen, die für das zu behandelnde Thema in besonderer Weise ausgewiesen sind.
(2) Diesen Experten und Expertinnen werden notwendige Auslagen entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 erstattet.
(3) Auf Vorschlag eines der im Beirat vertretenen Bundesministerien kann zu besonderen Fragen ein Gast zu den Sitzungen des Beirates eingeladen werden.
(4) Gästen werden notwendige Auslagen entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 erstattet.
(1) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin des KBA im Einvernehmen mit dem koordinierenden Fachaufsichtsreferat des für den Verkehr zuständigen Bundesministeriums persönlich berufen.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident oder die Präsidentin des KBA aus wichtigem Grund entscheiden, dass sich ein persönlich benanntes Mitglied vertreten lassen kann.
(3) Die Berufung erfolgt für die Dauer von 5 Jahren. Eine erneute Berufung ist einmalig zulässig.
(4) Vor der Berufung von neuen Mitgliedern hört der Präsident oder die Präsidentin des KBA den Beirat zu allen Vorschlägen an.
(1) Die Mitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden vorzeitig niederlegen.
(2) Scheidet ein Mitglied aus der Interessengruppe aus, die ihn benannt hat, endet seine Amtszeit im Beirat.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Beirat aus, so wird auf Vorschlag des nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a zuständigen Bundesministeriums unverzüglich für die restliche Amtszeit eine Nachfolge berufen.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht der Mitglieder nach § 14 gilt auch nach Ausscheiden aus dem Beirat.
(1) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz werden aus der Mitte des Beirates auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin des KBA durch dessen Mitglieder für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt.
(2) Gewählt ist, wer zwei Drittel aller Stimmen der Mitglieder auf sich vereint. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines Vorsitzes wird die Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des KBA geleitet.
(3) Bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Amt des Vorsitzes ist ein neuer Vorsitz zu wählen.
(1) Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim KBA.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen rein organisatorische Aufgaben, wie die Unterstützung des Beirates in Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Annahme von Anfragen und Weiterleitung dieser sowie Aktualisierungen der Webseite auf Anweisung des Beirates.
(3) Die Geschäftsführung informiert den Vorsitz (§ 7) und den Präsidenten oder die Präsidentin des KBA vor Erstellung der Tagesordnung über die Themenbereiche, die im Rahmen von Bürgeranfragen nach § 18 an das KBA herangetragen wurden.
(1) Der Beirat wird zweimal jährlich durch den Präsidenten oder die Präsidentin des KBA einberufen.
(2) Die Sitzungen werden durch das KBA ausgerichtet und finden an seinem Dienstsitz in Flensburg oder digital statt.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen werden, unter Beifügung der Tagesordnung, mindestens 21 Tage vor der geplanten Sitzung, unter Einräumung der Möglichkeit, Vorschläge für die Tagesordnung zu unterbreiten, elektronisch durch die Geschäftsführung versandt; in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
(4) Die endgültige Tagesordnung ist spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin elektronisch durch die Geschäftsführung zu übersenden.
(5) Außerordentliche Sitzungen können stattfinden, wenn der Vorsitz, mindestens 6 Mitglieder, das KBA oder das für Verkehr zuständige Bundesministerium dies für erforderlich halten.
(1) Der Vorsitz stellt im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des KBA den Vorschlag für die Tagesordnung auf. Den Wünschen der Mitglieder, des für den Verkehr zuständigen Bundesministeriums, und des KBA zur Beratung bestimmter Themen ist bei der Aufstellung der Tagesordnung Rechnung zu tragen.
(2) Über Themen im Rahmen der Bürgeranfragen nach § 18 wird der Beirat mit der Übersendung der Tagesordnung vor der jeweiligen Sitzung unterrichtet.
(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung informiert der Präsident oder die Präsidentin des KBA den Beirat über wichtige Angelegenheiten des KBA.
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Anwesend im Sinne dieser Geschäftsordnung ist, wer vor Ort oder digital an der Sitzung des Beirates teilnimmt.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Entscheidungsvorschläge können in der Regel in zu bildenden Unterarbeitsgruppen entworfen und dem Beirat vorgestellt werden. Es erfolgt die Diskussion der Entscheidungsvorschläge im Beirat. Der Entscheidungsvorschlag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zustimmt.
(4) Zudem kann der Beirat die Ergebnisse seiner Beratung in Empfehlungen niederlegen.
Etwaige Interessenkonflikte einzelner Mitglieder, die aus dem Beratungsthema des Beirates resultieren, sind vor Sitzungsbeginn dem Vorsitz mitzuteilen. Der Beirat entscheidet mit zwei Drittel aller seiner Stimmen in Abwesenheit des oder der Betroffenen über die Teilnahme des Mitglieds an der Beratung und der Beschlussfassung.
(1) Die Mitglieder, die Beteiligten des KBA, Gäste sowie die vom Beirat hinzugezogenen Sachverständigen sind verpflichtet, über die Beratungen und über den Inhalt der dem Beirat gegebenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die für die Tätigkeit des Beirates erforderlichen Informationen werden dem Beirat vom KBA zur Verfügung gestellt. Ausgeschlossen ist die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten und Verschluss-Sachen.
(3) Von den Mitgliedern ist insbesondere im elektronischen Verfahren sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Zugriff auf die unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Daten haben.
(4) Bei Zuwiderhandlung kann der Beirat bei Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Stimmen in Abwesenheit des oder der Betroffenen über dessen oder deren dauerhaften Ausschluss aus dem Beirat entscheiden.
(1) Über jede Sitzung des Beirates ist von der Geschäftsführung des Beirates eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist den Mitgliedern, den Beteiligten des KBA und gegebenenfalls in den sie betreffenden Teilen den zugezogenen Sachverständigen vier Wochen nach Beendigung der Sitzung elektronisch durch die Geschäftsführung zuzuleiten, spätestens mit der Übersendung der endgültigen Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung.
Der Beirat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.
Auf der Internetseite des KBA wird eine Rubrik „Beirat“ eingerichtet, in der der Beirat und dessen Mitglieder vorgestellt sowie die Geschäftsordnung, Beratungsergebnisse und Empfehlungen gegenüber dem KBA veröffentlicht werden.
Die Beantwortung auftretender Fragen im Zusammenhang mit dem Beirat und dessen Veröffentlichungen durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Beirates geleistet.
Annahme und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Beirates vom 25. September 2018 außer Kraft. Die Geschäftsordnung wird auf den Internetseiten des KBA im Bereich des Beirates nach § 17 veröffentlicht.
In der 5. Sitzung des Beirats im Kraftfahrt-Bundesamt wurde eine Veröffentlichung der Inhalte der Beiratssitzungen beschlossen. Diese werden beginnend mit der 6. Sitzung an dieser Stelle kurzfristig nach der Sitzung durch die Geschäftsführung des Berats veröffentlicht.
6. Sitzung des Beirates im Kraftfahrt-Bundesamt
7. Sitzung des Beirates im Kraftfahrt-Bundesamt
8. Sitzung des Beirates im Kraftfahrt-Bundesamt
9. Sitzung des Beirates im Kraftfahrt-Bundesamt
10. Sitzung des Beirates im Kraftfahrt-Bundesamt