und damit jeder zehnte im Januar 2021 neu zugelassene Personenkraftwagen (Pkw) war ein Elektro-Fahrzeug (BEV).
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Eine eigenständige Regelung für verkehrserzieherische Maßnahmen in der zweijährigen Probezeit soll zusätzlich die spezialpräventive Wirkung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) verstärken. Eine Entziehung erfolgt für Fahranfänger gegebenenfalls deutlich früher im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei Auffälligkeiten wird die zweijährige Probezeit auf maximal 4 Jahre verlängert.
Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine weitere Bewertung der Eintragung im FAER vorgenommen:
bei schwerwiegenden A-Delikten, zum Beispiel:
bei weniger schwerwiegenden B-Delikten, zum Beispiel:
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.
Seit dem 1. Januar 1999 gelten hierfür drei Sanktionsstufen:
Sanktionsstufe | Verkehrszuwiderhandlung | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde |
---|---|---|
1. Stufe | Ein A-Delikt oder zwei B-Delikte | Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. |
2. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. |
3. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
Bei Fahranfängern erfolgt die endgültige Löschung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreigungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg