Tsd. Tonnen wurden in den ersten drei Quartalen 2020 von deutschen Güterkraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr transportiert. Bei arbeitstäglicher Betrachtungsweise sind dies -9,8 Prozent weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum.
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Zuwiderhandlung | Tilgungsfrist FAER |
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* bei Ordnungswidrigkeiten, die nur aufgrund eines Fahrverbotes im FAER gespeichert werden (§ 28 Abs. 3 Buchstabe b StVG), ohne dass sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 2 Jahre und 6 Monate. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen. | |
Ordnungswidrigkeiten | mit 1 Punkt: 2 Jahre und 6 Monate* |
mit 2 Punkten: 5 Jahre | |
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre | 5 Jahre |
verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen | 5 Jahre |
Fahreignungsseminar | 5 Jahre |
Straftaten mit Entziehung der FE oder mit isolierter Sperre | 10 Jahre |
verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE | 10 Jahre |
Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen ausschließlich gemäß obiger Tabelle, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es ab dem 01.05.2014 nicht mehr.
Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.
Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte "Tattagsprinzip" seine Anwendung.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren werden bis zum Ablauf des 30.04.2019 auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden, grundsätzlich die „alten“ Tilgungsregelungen angewendet. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Übergangszeit sind für die dann noch zu speichernden (alten) Entscheidungen das neue Recht und damit auch die neuen Tilgungsfristen anzuwenden. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet.
Ab dem 01.05.2014 werden im FAER keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung des Rechts von einer deutschen Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen erfasst.
Ergeben sich in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Punktestand | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde |
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4 bis 5 | Ermahnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar) |
6 bis 7 | Verwarnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar) |
8 und mehr | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Gesamtpunktestände, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 im VZR erreicht wurden, werden nach der folgenden Tabelle in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergeleitet:
Quelle: BMVI
Ebenso wird damit die im bisherigen Punktesystem erreichte Maßnahmenstufe anhand des Gesamtpunktestandes in die entsprechende Maßnahmenstufe des Fahreignungs-Bewertungssystems übergeleitet.
Ab dem 01.05.2014 wird für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im FAER eingetragen sind. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg