Tsd. Tonnen wurden in den ersten drei Quartalen 2020 von deutschen Güterkraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr transportiert. Bei arbeitstäglicher Betrachtungsweise sind dies -9,8 Prozent weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum.
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Marktüberwachung beschreibt im Zuständigkeitsbereich des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) die Überwachung des Marktes in Bezug auf typgenehmigungspflichtige Produkte, die unter das Straßenverkehrsgesetz (StVG) fallen.
Näheres hierzu finden Sie hier: Marktüberwachung
Anlass für eine reaktive Marktüberwachung ist das Tätigwerden aufgrund einer von außen zugegangenen Information und eigener Recherche. Im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung wird auf aktuelle Ereignisse, wie zum Beispiel Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen und Ähnliches reagiert, und gegebenenfalls erforderliche Marktüberwachungsmaßnahmen veranlasst.
Das Tätigwerden einer aktiven Marktüberwachung erfolgt aus eigenen Erkenntnissen. Damit sind Aktivitäten gemeint, die zielgerichtet geplant, organisiert und durchführt werden, ohne dass es dafür einen direkten äußeren Anlass gibt. Dazu zählen längerfristig projektierte Marktüberwachungs-aktionen zu bestimmten Produkten bzw. Produktgruppen oder in bestimmten Bereichen, wie z .B. Messen, Internet. Es handelt sich bei der aktiven Marktüberwachung also um vorbereitete Aktionen mit bestimmten Zielrichtungen.
Wenn von Produkten "auf dem Markt" in Bezug auf die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) die Rede ist, sind damit in der Regel Fahrzeuge und Fahrzeugteile umfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bewegen.
Das KBA überwacht:
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist zum großen Teil auf Hinweise von außen angewiesen. So wird es insbesondere aufgrund von aktuellen Ereignissen, wie zum Beispiel Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen und Ähnliches tätig. Zudem werden Informationen aus Berichten der Öffentlichkeit (zum Beispiel Zeitungen, Nachrichten) entnommen. Daneben führt das KBA eigene Recherchen in Bezug auf nicht genehmigte Fahrzeugteile, insbesondere im Internet, durch.
Das KBA prüft im Rahmen der Marktüberwachung Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Produkte erfolgt durch das KBA selber (im Rahmen der Feldüberwachung oder Konformitätsprüfung) oder durch vom KBA beauftragte technische Dienste. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen können Maßnahmen ergriffen werden.
Das KBA kann beim Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel Maßnahmen wie z. B. Rückrufe und öffentliche Warnungen anordnen. Zudem überwacht es deren Durchführung. Durch die Zulassungsstellen der Länder, kann im Rahmen einer Rückrufaktion die Betriebsuntersagung erfolgen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten anordnen.
Nationale Vorschriften |
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EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (externer Link) |
Straßenverkehrsgesetz (StVG) (externer Link) |
Europäische Vorschriften | Externe Links |
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Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) | RL 2007/46/EG |
Verordnung (EU) Nr. 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (gültig erst ab 01.09.2020, hebt Richtlinie 2007/46/EG auf) | VO (EU) 2018/858 |
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | VO (EU) 167/2013 |
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen | VO (EU) 168/2013 |
Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (Marktüberwachungsverordnung) | VO (EU) 765/2008 |
Die Definition eines "ernsten Risikos" leitet sich aus § 2 Nr. 23 und 9 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ab.
Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
Nicht jedes mögliche Risiko ist ein ernstes Risiko. An den folgenden Kriterien können Sie sich orientieren, ob ein ernstes Risiko wahrscheinlich ist:
Bitte nutzen Sie unseren Leitfaden.
Ja, Sie unterliegen im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einer gesetzlichen Meldepflicht, wenn Sie von Gefahren für Personen durch Ihr Produkt wissen. In welchem Staat Sie melden müssen, richtet sich nach dem Stammsitz der Firma im EWR.
Weitere Informationen zur Ausführung der Produktsicherheitsvorschriften durch das KBA können Sie dem "Kodex zur Durchführung von Rückrufaktionen" entnehmen.
Das KBA schaltet sich ein, wenn ihm Informationen über herstellerbedingte Mängel an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen bekannt werden, die zu ernsten Gefährdungen von Personen führen können. Diese Informationen können aus unterschiedlichen Quellen stammen (zum Beispiel: Medien, Privatpersonen, Hersteller, Behörden).
Das KBA kann Rückrufe anordnen. Ein angeordneter Rückruf erfolgt, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht durch eigene Maßnahmen sicherstellt, dass ein ernstes Risiko (nicht sicheres Produkt) ausreichend schnell und wirksam beseitigt wird. Die Anordnung des Rückrufs erfolgt durch das KBA in vollziehbarer Form.
Ernst ist ein Risiko beispielsweise, wenn ein Fahrzeug nicht mehr gelenkt werden kann. Das heißt, die Lenkanlage fällt während der Fahrt ohne Vorankündigung komplett aus (zum Beispiel: Bruch der Lenkspindel, Spurstange, Bruch eines Rades). Fälle können nicht verallgemeinert werden. Es hat eine Einzelfallbewertung zu erfolgen.
Zubehör- oder Fahrzeugteilehersteller dürfen keine Anschriften erhalten. Diese sollten erst Kontakt zum betroffenen Fahrzeughersteller aufnehmen, damit dieser den Rückruf durchführt. In besonderen Einzelfällen kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anschriften ermitteln und selbst die Fahrzeughalter anschreiben.
Bei besonders gefährlichen Mängeln müssen alle betroffenen Fahrzeuge repariert werden. Deshalb meldet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am Ende solcher Rückrufaktionen die nicht reparierten Fahrzeuge an die Zulassungsbehörden.
Sie können die Betriebsuntersagung verhindern, wenn Sie Ihr Fahrzeug sofort in einer Werkstatt des Herstellers reparieren lassen und Sie dies der Zulassungsbehörde nachweisen. Näheres erfahren Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Bevor eine Betriebsuntersagung angekündigt wird, hat der Hersteller bereits mehrfach die Fahrzeughalter informiert. Weil das Fahrzeug einen gefährlichen Mangel haben kann, wird die Zulassungsbehörde wahrscheinlich keine Ausnahme erlauben.
Nicht bei jeder Rückrufaktion nutzen die Hersteller die Halteranschriften des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Aber auch bei den Rückrufaktionen über das KBA verfügt nur der Hersteller über alle notwendigen Informationen. Wenden Sie sich deshalb bitte an den Fahrzeughersteller oder den Importeur für Deutschland. Dort wird man Sie über das beabsichtigte Vorgehen informieren.
Unbedingt. Rückrufaktionen werden nur beim Vorliegen eines erheblichen Mangels in Verbindung mit einem ernsten Risiko durchgeführt. Als Fahrzeughalter sind Sie für den verkehrssicheren Zustand Ihres Fahrzeugs verantwortlich. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer ist die Teilnahme an einem Rückruf verbindlich. Die Nichtteilnahme führt zum Einleiten der Betriebsuntersagung.
Die Verantwortung für eine Rückrufaktion trägt der Hersteller. Er weiß, welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind. Richten Sie Ihre Fragen bitte an den Fahrzeughersteller oder den Importeur für Deutschland.
Eine Abfrage von Einzelfahrzeugen ist dem KBA nicht möglich.
Die Versendung von zusätzlichen Rückrufanschreiben durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Die Rückrufaktion des Herstellers wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erst unterstützt, wenn die Ersatzteilversorgung sichergestellt ist. Wenden Sie sich daher bitte an den Fahrzeughersteller oder den Importeur für Deutschland.
Teilen Sie bitte dem Fahrzeughersteller oder Importeur die Adresse des neuen Fahrzeugbesitzers mit, dem Sie das Fahrzeug verkauft haben. Sie sollten auch mitteilen, wenn Sie das Fahrzeug verschrottet haben.
Für eine Rückrufaktion ist der Hersteller verantwortlich. Wenn Sie vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeschrieben wurden, handelt es sich lediglich um eine Serviceleistung des KBA für den Hersteller.
Aus Gründen des Datenschutzes kann nicht jeder diese Daten erhalten. Nur Fahrzeugherstellern und Inhabern von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge (Allgemeine Betriebserlaubnis, EG-Typgenehmigung) werden die Anschriften mitgeteilt, wenn ein erheblicher Mangel für die Verkehrssicherheit oder Umwelt vorliegt.
Weitere Informationen zur Bereitstellung von Halteranschriften können Sie dem "Kodex zur Ausführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bei Straßenfahrzeugen" entnehmen.
Klären Sie bitte unbedingt vor der nächsten Benutzung Ihres Fahrzeugs diese Frage mit dem Hersteller oder einer von ihm für den Rückruf autorisierten Werkstatt.
Ja!
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen bestimmte Fahrzeugteile nur in genehmigter Ausführung auf den deutschen Markt gebracht werden.
Gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen die im dortigen Absatz 1 genannten Fahrzeugteile (z. B. Scheinwerfer, Leuchtmittel, Fahrradleuchten) in Deutschland nur in bauartgenehmigter Ausführung und mit entsprechendem Genehmigungszeichen versehen zum Verkauf angeboten werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Diese Ordnungswidrigkeit wird von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verfolgt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu
je Tat geahndet werden.
Die Geldbuße soll zudem den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus der Tat abschöpfen. Wenn der Bußgeldrahmen hierzu nicht ausreicht, kann dieser im Rahmen der Gewinnabschöpfung überschritten werden.
Einen Bußgeldkatalog gibt es nicht.
Ja!
Für das Verbot des Feilbietens gemäß § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) von Fahrzeugteilen im Geltungsbereich der StVZO ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters entscheidend. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013 – 4 U 26/13 –, juris).
Ja!
Gemäß § 27 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) dürfen die nach den dort genannten europarechtlichen Vorschriften typgenehmigungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugteile zur Verwendung im Straßenverkehr nur dann zum Verkauf angeboten werden, sofern diese ein Typgenehmigungszeichen aufweisen.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 EG-FGV i. V. m. § 27 Abs. 2 EG-FGV dar und wird von dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verfolgt. Der Bußgeldrahmen entspricht dem des § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (siehe oben).
Nein!
In der Regel wird von dem Händler zu fordern sein, dass er sich über die gesetzlichen Vorgaben vor der Aufnahme des Handels informiert, so dass in der Regel ein vermeidbarer und damit unbeachtlicher Verbotsirrtum vorliegen wird.
Lediglich bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ist die Tat nicht vorwerfbar und wird nicht mit einem Bußgeld geahndet.
Bauart- bzw. typgenehmigte Fahrzeugteile erkennt man an dem auf dem Produkt angebrachten Typgenehmigungs- bzw. Bauartgenehmigungszeichen.
Genehmigungszeichen (Beispiele)
Die CE-Kennzeichnung ersetzt die vorgenannte Kennzeichnung nicht!
Die Vornahme von Änderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau von genehmigungspflichtigen jedoch ungenehmigten Fahrzeugteilen kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen, wenn
Feldüberwachung ist eine der Teilaufgaben der Marktüberwachungsbehörde und beinhaltet die Prüfung von Fahrzeugen und Systemen im realen Betrieb.
Der Schwerpunkt der Untersuchungen liegt zurzeit bei Abgasprüfungen mit portablen Emissionsmessgeräte (PEMS), welche im realen Straßenverkehr durchgeführt werden. Hierbei werden sowohl der bisher gültige Prüfzyklus NEFZ sowie auch der zukünftig gültige Prüfzyklus WLTC in Kombination mit RDE (Real Driving Emissions) und abgewandelte Fahrzyklen geprüft.
Ergänzt werden diese Untersuchungen durch die Analyse der Motorsteuerungssoftware. Ziel dieser Prüfungen ist es, möglicherweise vorhandene illegale Abschalteinrichtungen aufzudecken.
Weiterhin werden Prüfungen zu den Geräuschemissionen von Fahrzeugen durchgeführt.
Neben den bereits genannten Prüfungen sind Untersuchungen an Fahrzeugen mit neuen Technologien, wie z. B. Fahrerassistenzsystemen, Spurhalteassistenten etc., vorgesehen. Es werden jährlich wechselnde Schwerpunkte festgelegt.
Eine Überprüfung von Fahrzeugen oder Systemen im realen Straßenverkehr kann jederzeit erfolgen. Die Auswahl der Fahrzeuge für die Untersuchungen ergibt sich aus einem jährlichen Prüfplan, den Hinweise von übergeordneten Behörden sowie Dritten (Vereine, Verbände und Bürgern) und Erkenntnisse aus dem Bereich der Typgenehmigungsbehörde des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Mobile Abgasmesssysteme, die so genannten Portable Emission Measurement Systems (PEMS). Darüber hinaus verfügt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über Partikelzähler (PN), welche mit den PEMS kombiniert werden. Weiterhin verfügt das KBA über die Kompetenz und technischen Möglichkeiten Motorsteuerungssoftware zu prüfen.
Sofern im Rahmen der Prüfung Unzulässigkeiten bei den Fahrzeugen bzw. der Motorsteuerungssoftware aufgedeckt werden, erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörde eine entsprechende Information an die zuständige Typgenehmigungsbehörde über den Sachverhalt. Die Typgenehmigungsbehörde erlässt auf Basis der Informationen der Marktüberwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen oder führt eigene Untersuchungen durch. Dies kann bis zur Anordnung eines verpflichtenden Rückrufes für Fahrzeuge mit unzulässigen Funktionen führen.
Der Hersteller hat sicherzustellen, dass das durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte Produkt auch in der Serienproduktion weiterhin mit dem zur Typprüfung vorgeführten Produkt übereinstimmt. Dies wird durch mithilfe der Überwachung der Produktion (Conformity of Production (CoP)) durch das KBA garantiert.
Alles zum Sofortprogramm "Saubere Luft 2017 - 2020" finden Sie hier:
https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Sofortprogramm-Saubere-Luft/Ueberblick-Foederrichtlinien/ueberblick-foederrichtlinien.html
Eine Darstellung der Ereignisse finden Sie hier:
Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 definiert eine Abschalteinrichtung als
„ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird."
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist laut Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig.
Nicht unzulässig ist eine Abschalteinrichtung, wenn:
„a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“
Das Thermofenster ist kein fest definierter Begriff, wird aber häufig verwendet, um das Abgasverhalten von Fahrzeugen im Betrieb abhängig von der Außentemperatur zu beschreiben. Ein Thermofenster kann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen (siehe „unzulässige Abschalteinrichtung“).
Freiwillige Maßnahmen der Hersteller dienen der Luftverbesserung und liefern einen wirksamen Beitrag zu einer raschen und nachhaltigen Reduktion der NOx-Emissionen, was zum Gesundheits- und Verbraucherschutz der Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Freiwillige Maßnahmen werden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen droht keine Betriebsuntersagung.
Rückrufaktionen dienen der Beseitigung erheblicher Mängel für die Verkehrssicherheit oder die Umwelt an Fahrzeugen im Straßenverkehr. Neben gefährlichen Sicherheitsmängeln oder kritischen Bauabweichungen werden auch festgestellte unzulässige Abschalteinrichtungen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zum Anlass genommen, Rückrufe durch den Hersteller anzuordnen. Nimmt der Fahrzeughalter nicht am Rückruf teil ist das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig und die Abgabe der Fahrzeughalterdaten an die örtliche Zulassungsstelle zur möglichen Einleitung einer Betriebsuntersagung wird durch das KBA veranlasst. Von diesen Rückrufen waren bisher sowohl Euro 4, Euro 5 als auch Euro 6 Fahrzeuge betroffen.
Eine Darstellung dessen finden Sie hier:
Zur Feststellung, ob ein Fahrzeug von einer Maßnahme in Bezug auf die Diesel-Abgasthematik betroffen ist, müssen zunächst die Gesamtfahrzeug-Genehmigung, der Fahrzeugtyp, die Fahrzeugvariante sowie die Fahrzeugversion zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus sind teilweise nur vereinzelte Emissions-Genehmigungen und sehr begrenzte Produktionszeiträume von einer etwaigen Maßnahme betroffen, was den Kreis der tatsächlich betroffenen und über das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) ermittelten Fahrzeughalter weiter einschränkt. Es kann nicht pauschal gesagt werden, dass jeder Motor einer Serie von der Thematik betroffen ist. Wir bitten um Verständnis, dass diesbezügliche Anfragen zu Einzelfahrzeugen nicht bearbeitet werden können. Bei betroffenen Fahrzeugen wird der im ZFZR hinterlegte Fahrzeughalter mehrfach über die erforderliche Änderungsmaßnahme am Fahrzeug informiert.
Hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Unzulässigkeiten im Emissionssystem eines Fahrzeugs festgestellt, so fordert es den Hersteller auf Maßnahmen vorzuschlagen, die dem Mangel abhelfen. Beabsichtigt der Hersteller ein Softwareupdate einzusetzen, muss er es dem KBA zur Prüfung vorstellen. Das KBA führt dann die Softwareprüfung durch, zudem werden praktische Fahrversuche durch das KBA oder einen vom KBA benannten Technischen Dienst durchgeführt. Sind alle Vorschriften erfüllt, gibt das KBA das Softwareupdate frei.
Die Softwareupdates wurden sowohl auf dem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) als auch mit Hilfe von mobilen Emissionsmessungen (Portable Emission Measurement System (PEMS)) auf der Straße überprüft. Die bei den PEMS-Messungen beobachteten Realemissionen sind zwar gesetzlich bei diesen Fahrzeugen nicht reglementiert, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die Abgasnachbehandlung nunmehr korrekt arbeitet.
Diese Informationen finden Sie hier:
Nach Gesetz hat der Hersteller das alleinige Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Beseitigung aufgetretener Mängel. Ist die Maßnahme geeignet, die Fahrzeuge in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, muss die Behörde zustimmen. Für eine weitergehende Verpflichtung, wie etwa zum Verbau von Hardwarelösungen, existiert keine gesetzliche Grundlage.
Die Umsetzung einer Hardwarelösung zur Luftverbesserung wurde indes durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) überprüft. Die wissenschaftliche Untersuchung kann hier eingesehen werden:
Für die Hauptuntersuchungen der Prüforganisationen ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich an Ihre Oberste Landesverkehrsbehörde (Landesverkehrsministerium).
Dies war in den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfverfahren nicht feststellbar.
Eine Fristverlängerung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist nicht möglich. Das KBA erhält nach Ablauf der in Ihrem Schreiben genannten Frist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Fahrzeuge, die bis dahin nicht der Rückrufmaßnahme teilgenommen haben. Dies geschieht in einem automatisierten Verfahren. Das KBA gibt diese zur möglichen Einleitung der Betriebsuntersagung an die Zulassungsbehörden weiter. Freiwillig durchgeführte Maßnahmen (z. B. im Rahmen des Nationalen Forum Diesel) sind hiervon nicht betroffen.
Diese Frage ist mit dem Hersteller zu klären. In der Regel werden die Maßnahmen europaweit durchgeführt.
Bitte lassen Sie sich die Meldung an den Hersteller im Falle einer im Ausland durchgeführten Umrüstung schriftlich und, wenn möglich, in englischer Sprache bestätigen. Informieren Sie den Händler mit Nachdruck darüber, dass die Daten ins elektronische System eingepflegt werden müssen.
Nein. Die Durchführung muss dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weder schriftlich noch telefonisch bestätigt werden. Falls erforderlich, bekommt das KBA eine Bestätigung direkt vom zuständigen Hersteller.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei ihrem örtlichen Vertragshändler. Eine Vertragswerkstatt ist dort in aller Regel ansässig. Dort machen Sie einen Termin und lassen ein Update auf das Fahrzeug aufspielen. Das Update muss aufgespielt werden, damit Ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig wird. Nach dem Update müssen Sie nichts weiter Veranlassen. Bitte lassen Sie sich die Durchführung dennoch schriftlich Bestätigen und überprüfen Sie anschließend den Serviceheft-Eintrag hierzu. Die Bestätigung sollten Sie aufbewahren.
Sofern eine freiwillige Maßnahme oder ein verpflichtender Rückruf für Ihr Fahrzeug zur Verfügung steht, gibt es aus administrativen Gründen folgende Möglichkeiten, die dafür sorgen können, dass einzelne Fahrzeughalter nicht angeschrieben worden sind, bzw. die Vermutung haben, dass dies nicht geschehen ist:
Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen wird entsprechend Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 i. V. m. Anhang 9 Absatz 7 Unterabsatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ermittelt.
Die Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen gehören zur Erfüllung der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit unmittelbar dazu. Im Rahmen der Freigaben der Rückrufaktionen für die einzelnen Fahrzeugtypen, wurden auch die Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen berücksichtigt.
Abgaswerte (oder Emissionswerte) quantifizieren die von einer technischen Anlage in die Umwelt abgegebenen Luftschadstoffe.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist für Fahrverbote nicht zuständig (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Bitte wenden Sie sich an ihre ortsansässige Straßenverkehrsbehörde für weitere Informationen.
Nein.
Nur mit der unveränderbaren Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) kann das Fahrzeug eindeutig identifiziert werden. Es besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Antrags zu Auskünften im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR):
Bitte wenden Sie sich an den jeweils verantwortlichen Hersteller.
Das KBA übermittelt die Daten zur Einleitung der Betriebsuntersagung. Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen fällt in den Verantwortungsbereich der örtlichen Zulassungsbehörden. Das KBA ist den Zulassungsbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt.
Das KBA übermittelt die Fahrzeug-Identifikationsnummern (FIN) betroffener Fahrzeuge gem. Art. 6 Abs.1 e) i. V. m. Abs. 3 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i. V. m. §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 FZV an die zuständigen örtlichen Zulassungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Eine Rückrufaktion ist verbindlich. Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme wird keine Frist gesetzt, da die Teilnahme im eigenen Ermessen steht.
© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg