Tsd. Tonnen wurden in den ersten drei Quartalen 2020 von deutschen Güterkraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr transportiert. Bei arbeitstäglicher Betrachtungsweise sind dies -9,8 Prozent weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum.
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Die Marktüberwachung stellt sicher, dass öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit geschützt und Verbraucher- und Umweltinteressen berücksichtigt werden. Zugleich wird gewährleistet, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den europäischen Vorschriften zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird.
Mit diesem Ziel setzt die am 1. Januar 2017 gegründete Abteilung Marktüberwachung die Anforderungen verschiedener europäischer und nationaler Richtlinien, Verordnungen und Gesetze für den Bereich Straßenfahrzeuge um.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt demnach die Marktüberwachung für folgende Produkte durch:
In Deutschland wird in der Marktüberwachung grundsätzlich zwischen zwei Vorgehensweisen unterschieden. Diese sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
Das Tätigwerden einer aktiven Marktüberwachung erfolgt aus eigenen Erkenntnissen. Damit sind Aktivitäten gemeint, die zielgerichtet geplant, organisiert und durchführt werden, ohne dass es dafür einen direkten äußeren Anlass gibt. Dazu zählen längerfristig projektierte Marktüberwachungsaktionen zu bestimmten Produkten bzw. Produktgruppen oder in bestimmten Bereichen, wie z. B. Messen, Internet. Es handelt sich bei der aktiven Marktüberwachung also um vorbereitete Aktionen mit bestimmten Zielrichtungen. Im Rahmen der aktiven Marktüberwachung führt das KBA eigene Recherchen in Bezug auf nichtgenehmigte Fahrzeugteile, insbesondere im Internet, durch.
Anlass für eine reaktive Marktüberwachung ist das Tätigwerden aufgrund einer von außen zugegangenen Information und eigener Recherche. Im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung wird auf aktuelle Ereignisse, wie z. B. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, u. ä. reagiert, und ggf. werden erforderliche Marktüberwachungsmaßnahmen veranlasst. Das KBA ist zum großen Teil auf Hinweise von außen angewiesen. So wird es insbesondere aufgrund von aktuellen Ereignissen, wie z. B. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, u. ä. tätig. Zudem werden Informationen aus Berichten der Öffentlichkeit (z. B. Zeitungen, Nachrichten) entnommen.
Wird ein Verdacht der Vorschriftswidrigkeit dem KBA bekannt, sei es durch aktive oder reaktive Marktüberwachung, prüft das KBA entsprechenden Verdacht. Die Prüfung erfolgt durch das KBA selber (im Rahmen der Feldüberwachung oder Konformitätsprüfung) oder durch vom KBA beauftragte technische Dienste. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen ergriffen werden. Hiervon umfasst sind beim Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel Maßnahmen wie z. B. Rückrufe und die Anordnung öffentlicher Warnungen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten anordnen.
Die rechtliche Grundlage der Marktüberwachung im Bereich Straßenfahrzeuge finden Sie in folgenden Vorschriften:
Nationale Vorschriften |
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EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (externer Link) |
Straßenverkehrsgesetz (StVG) (externer Link) |
Europäische Vorschriften | Externe Links |
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Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) | RL 2007/46/EG |
Verordnung (EU) Nr. 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (gültig erst ab 01.09.2020, hebt Richtlinie 2007/46/EG auf) | VO (EU) 2018/858 |
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen | VO (EU) 167/2013 |
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen | VO (EU) 168/2013 |
Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (Marktüberwachungsverordnung) | VO (EU) 765/2008 |
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Marktüberwachung finden Sie hier
© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg