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Einrichtung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters im Kraftfahrt-BundesamtPressemitteilung Nr. 22/2021

Ausgabejahr 2021 Datum 19.05.2021

Flensburg, 19. Mai 2021. Im Kraftfahrt-Bundesamt nimmt ab dem 23. Mai 2021 mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) sein fünftes Zentralregister zur Speicherung von Fahrzeug-, beziehungsweise Fahrer- und Halterdaten den Wirkbetrieb auf.

Im BQR werden die ab dem 23. Mai 2021 erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN) der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert.

Die Registerdaten erhält das KBA von anerkannten Ausbildungsstätten. Zuvor hatte das KBA die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, damit erstmalig private Betriebe Daten gesichert Online in ein Register des KBA einstellen können. Über die Online-Auskunft des KBA können Berufskraftfahrer zudem jederzeit den Status ihrer Qualifikation abrufen.

„Mit dem neuen Register für Berufskraftfahrer stellt das KBA weitere, relevante Fahrerdaten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf europäischer Ebene schnell, zuverlässig und sicher zur Verfügung. Diese zentral und online verfügbaren Informationen sind sowohl für die Kontrollbehörden als auch für in Deutschland beschäftigte Berufskraftfahrer mit ausländischem Führerschein, eine erhebliche Verbesserung“ erklärt Richard Damm, Präsident des KBA.

Mit Umsetzung der sogenannten Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie 2003/59/EG im Jahr 2006 war es Lkw- und Busfahrern, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr durchführen, nicht mehr möglich, ihren Beruf allein auf Grundlage ihrer Fahrerlaubnis auszuüben. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes müssen Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer seitdem eine Berufskraftfahrerqualifikation erwerben und diese regelmäßig auffrischen.

Bei der Erlangung der Qualifikation wird zwischen der zu erwerbenden (beschleunigten) Grundqualifikation und anschließenden Weiterbildungen unterschieden, die alle fünf Jahre durchzuführen sind.

Grundqualifiziert ist, wer

  1. eine Grundqualifikation durch Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung erlangt hat,
  2. eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem Beruf absolviert hat, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
  3. eine Umsteigerprüfung abgelegt hat,
  4. eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat,
  5. eine Quereinsteigerprüfung abgelegt hat oder
  6. eine Umsteigerprüfung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat.

Als grundqualifiziert gilt auch, wer von der Besitzstandsregelung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erfasst ist.

Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation, unabhängig von der Form der Erlangung, d. h. auch im Wege des Besitzstandes, fünf Jahre vergangen, so muss eine Weiterbildung abgeschlossen werden, um die Qualifikation aufrecht zu erhalten.

Die Qualifizierung wurde in Deutschland bisher durch eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Dies führte insbesondere bei sogenannten „Grenzgängern“, die im Ausland wohnen und im Besitz eines ausländischen Führerscheins sind, die Weiterbildung aber in Deutschland als Beschäftigungsland absolvieren, immer wieder zu Schwierigkeiten. Daher führt Deutschland zum 23. Mai 2021 zum Nachweis der Qualifikation den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ein. Der FQN löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab.

Quelle:Bundesdruckerei

In dem BQR werden zunächst die Daten des FQN erfasst. Ab dem 25. Oktober 2021 werden dann auch die Qualifikationsmaßnahmen der Berufskraftfahrerinnen und -fahrer gespeichert.

Die Übermittlung der Daten zum FQN an das Register erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörden. Daten zu Qualifikationsmaßnahmen werden durch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern übermittelt. Die Ausbildungsstätte muss für die Ausübung ihrer Tätigkeiten eine staatliche Anerkennung bei einer hierfür zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland beantragen. Diese Behörde teilt dem KBA zukünftig auch die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, um eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren zu ermöglichen.

Mit den Ausbildungsstätten stellen erstmalig private Unternehmen Daten über das Internet in ein Register des KBA ein. Dafür sind besondere technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Die Ausbildungsstätten haben sich per ELSTER-Unternehmenszertifikat zu authentifizieren. Danach können die Daten über eine Webanwendung an das BQR übermittelt werden.

Das BQR wird, wie auch die anderen Register des KBA, zu Auskunfts- und Kontrollzwecken eingerichtet. Es soll sicherstellen, dass die erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen vor der Ausstellung eines FQN absolviert worden sind. Auskünfte werden an inländische Behörden über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) und an ausländische Behörden in der Europäischen Union über das von der EU für diese Zwecke neu eingerichtete Informationssystem Professional Drivers Network (ProDriveNet) erteilt.

Ansprechpartner Pressestelle KBA:
Stephan Immen, Telefon: +49 461 316-1293