Fragen und Antworten - Allgemeiner Bereich
Eine Emissionsprüfung bei Kraftfahrzeugen erfolgt nach unterschiedlichen Prüfverfahren, die u. a. in den EG-Richtlinien vorgeschrieben und die einzuhaltenden Grenzwerte in einer Tabelle aufgeführt sind. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasuntersuchung, die in regelmäßigen Abständen zusammen mit der Hauptuntersuchung (HU) durchzuführen ist.
Nein, da diese Schlüsselnummer mit dem jeweiligen Klartext - zum Beispiel 0001 mit dem Klartext "Benzin" - lediglich ein Hinweis auf die Kraftstoffart beziehungsweise Energiequelle (ehemals Antriebsart zum Beispiel Nummer 51 OTTO/GKAT = Ottomotor mit eingebautem Abgasreinigungssystem) ist. Dieser Eintrag enthält keinerlei Aussage über die Schadstoffklassifizierung des Fahrzeugs. Die Schadstoffklassifizierung lässt sich lediglich anhand der genannten EU-Richtlinie mit Angabe der Abgasstufe (zum Beispiel 98/69/EG;B oder 1999/96/EG;B1) ableiten, die beim Antrag auf eine Typgenehmigung bei der Emissionsprüfung zu Grunde lag. Entweder ist die Richtlinienangabe Bestandteil des Klartextes zum Emissionsschlüssel (ESN) beziehungsweise im Feld Bemerkung im Fahrzeugschein oder im CoC unter "Abgasverhalten" (altes CoC 46.1 und 47.; neues CoC 47., 48.) enthalten.
Falls bereits Fahrzeuge im Verkehr zugelassen wurden, die die besseren Grenzwerte erfüllen, kann der Hersteller für diese Fahrzeugserien beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Feststellungsbescheid beantragen. Er berechtigt, hierfür die entsprechende Herstellerbescheinigung auszuhändigen, mit der der Fahrzeughalter eine Umschlüsselung bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen kann.
Dieser missverständliche Umstand hat seinen Ursprung darin, dass national die Emissionswertetabellen durch entsprechende Nummerierungen unterschieden wurden. Allerdings wurden danach mit europäischen Richtlinien konkrete Stufen eingerichtet, die dann die Bezeichnungen "EURO ...." erhielten. Die bisherigen nationalen Schlüsselnummern konnten jedoch nicht mehr geändert werden. "Schadstoffarm E2" ist gleichzusetzen mit der EURO-Stufe 1, da nur diese Grenzwerte erfüllt werden.
Die WMI identifiziert den Hersteller des Fahrzeugs, der für den Zusammenbau zu einer selbständigen, technisch betriebsfertigen Einheit verantwortlich ist. Besteht für das Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Typgenehmigung, erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Herstellers auch auf dieses Dokument und das Typgenehmigungsverfahren sowie auf die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion. Die WMI ist weltweit gültig und kann für die Zulassung - je nach nationalen Regelungen - allein oder in Verbindung mit einer nationalen Herstellerschlüsselnummer verwendet werden (Verweis auf ausführliches Merkblatt mit Hinweisen zur Beantragung einer WMI).
Telefon: +49 221 5776-0.
Internet: Bundesamt für Logistik und Mobilität
Bundesweit sind die Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig und damit auch Ansprechpartner, wenn es um
Ihren konkreten Steuerfall geht.
Für allgemeine Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer, zum Beispiel vor Erwerb oder Umrüstung eines Fahrzeugs, zu möglichen Befreiungen und Begünstigungen
sowie deren Beantragung, zur Höhe, Berechnung, Zahlungsweise oder Fälligkeit der Steuer steht Ihnen die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
der Zollverwaltung (Telefon: +49 351 44834-550) oder eine Kontaktstelle in der Nähe Ihres Wohnorts zur Verfügung (Dienststellensuche).
Weitere Informationen können der Internetpräsenz unter www.zoll.de eingesehen werden.
Der Nachweis, dass Ihr Fahrzeug einen besseren Abgasgrenzwert einhält als bisher im Fahrzeugbrief ausgewiesen, ist durch eine Bescheinigung des Herstellers oder ein positives Gutachten einer autorisierten Abgasprüfstelle zu erbringen. Die Bescheinigung des Herstellers beziehungsweise das Gutachten sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sind Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, damit diese die Fahrzeugpapiere ändert und die Finanzbehörde hierüber unterrichtet.
Die nationale gültige Herstellernummer identifiziert den Hersteller des Fahrzeugs, der für den Zusammenbau zu einer selbständigen, technisch betriebsfertigen Einheit verantwortlich ist. Besteht für das Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Typgenehmigung, erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Herstellers auch auf dieses Dokument und das Typgenehmigungsverfahren sowie auf die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion. Die Herstellerschlüsselnummer ist bundesweit gültig und muss für die Zulassung allein oder in Verbindung mit einer weltweit gültigen Weltherstellerschlüsselnummer verwendet werden.