Fragen und Antworten - Allgemeiner Bereich
Ein E-Bike hat einen elektrischen Antrieb mit einer Leistung von über 250 bis maximal 1000 Watt. Um den elektrischen Antrieb zu nutzen, ist eine Tretunterstützung nicht zwingend erforderlich – ein E-Bike wird auch ganz ohne Pedalkraft angetrieben.
Der Gesetzgeber verlangt für alle Arten von E-Bikes eine Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen, einen Spiegel mit Prüfzeichen und für nach dem 01.04.1965 geborene Fahrer/Fahrerinnen eine Mofaprüfbescheinigung als Fahrerlaubnis, wenn kein Führerschein vorliegt. Die Beleuchtungsanlage am E-Bike kann und wird in der Regel durch Strom aus dem Antriebsakku versorgt.
Ein Pedelec hat eine elektrische Tretunterstützung mit einer größten Nenndauerleistung von 250 Watt. Die Tretunterstützung endet, wenn eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht wird. (Die elektrische Unterstützung kann auch als Anfahrhilfe funktionieren – bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h.)
Gemäß StVZO ist ein Pedelec ein Fahrrad. Es braucht keine Betriebserlaubnis, kein Versicherungskennzeichen und für die Nutzung muss keine Fahrerlaubnis vorliegen.
Das neue CoC (Verordnung der KOM (EG) Nr. 385/2009) ist im Amtsblatt veröffentlicht.
Artikel 2 der VO bestimmt eindeutig, dass nur noch bis zum 29.04.2010 das alte Format verwendet werden darf.
Das KBA hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei Anbau von Kupplungen, die nach Richtlinien der EG genehmigt wurden, an Fahrzeugen eine Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) nicht mehr erforderlich ist. Dieser Sachverhalt steht aber nicht im Zusammenhang mit den Forderungen, die entsprechend der Anmerkung zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei der Verwendung der Kupplung für die Montage eines Hecktragesystems stehen. Die Forderungen entsprechend der Anmerkung zu § 30 StVZO zum Anbau von Hecktragesystemen sind verbindlich.
Die bei der Anbauuntersuchung durchzuführenden Prüfungen sind in der zuvor genannten Anmerkung zu § 30 StVZO genannt. Dazu gehört z. B. der grundsätzliche Nachweis der Eignung der Kupplungskugel für diese Verwendung.
Für Tagfahrlicht gelten die Bestimmungen nach
§ 49a Abs. 5 (StVZO).
Danach dürfen als Tagfahrleuchten nur nach der ECE-Regelung Nr. 87 genehmigte lichttechnische Einrichtungen verwendet werden (siehe Anhang zur StVZO über anzuwendende EG-Richtlinien und ECE-Regelungen, hier § 49a Abs. 5, Satz 2 Nr. 5). Die dabei anzuwenden Schaltungsvorschriften für das Tagfahrlicht sind der ECE-Regelung Nr. 48 zu entnehmen.