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Anforderungen an Tragesysteme am Heck von Pkw und Wohnmobilen
Anbringung (§ 30 Erläuterung 49, Absatz 2.2)

Hecktragesysteme müssen so mit dem Fahrzeugaufbau verbunden sein, dass bei den im Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen ein ungewolltes Lösen der Verbindungselemente ausgeschlossen ist. Verbindungselemente müssen mit geeigneter Sicherung versehen sein. Alle kraftübertragenden Bauteile (z. B. Türscharniere) des Fahrzeugaufbaus müssen ebenfalls den im verkehrsüblichen Betrieb auftretenden Beanspruchungen dauerhaft standhalten.

Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu beachten.

Anhängevorrichtungen (Kupplungskugel mit Halterung [KmH]) dürfen zur Befestigung des Tragesystems nur dann herangezogen werden, wenn die besondere Beanspruchung der KmH sowie deren Befestigungspunkte durch das Tragesystem berücksichtigt wurden.

Die Berücksichtigung muss anhand der Anlage wie nachstehend erfolgen:

  1. in der ABG der KmH, durch namentliche Zuordnung der Träger oder
  2. im Gutachten des Hecktragesystems durch namentliche Zuordnung der KmH oder
  3. bei der Zuordnung im Einzelfall. Bei der Zuordnung im Einzelfall sind die Eignung der KmH in Anlehnung an § 13 FzTVO (jetzt § 11 Fahrzeugteileverordnung (FzTV)) und der Anbau des Hecktragesystems durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) zu überprüfen.

Durch die Befestigung des Hecktragesystems darf die Oberfläche der KmH nicht beschädigt werden. Die Normalkraft auf die Kupplungskugel darf in keinem Fall die zulässige Stützlast laut Bauartgenehmigung überschreiten.

Demontierbare Einzel- bzw. Befestigungsteile (z. B. zur Befestigung der Ladung) sind mit dem Basissystem derart zu verbinden und zu sichern, dass ein Verlieren ausgeschlossen ist. Hierbei sind ausschließlich wieder verwendbare Sicherungseinrichtungen zu verwenden.

Eventuell an der KmH verbleibende Befestigungsteile dürfen den Freiraum nach DIN 74058 nicht einschränken."