GSB 7.1 Standardlösung

Navigation und Service

Seiteninhalt

Beleuchtungsanbau

"Regelung Nr. 48

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

6.19 Tagfahrleuchte (Regelung Nr. 87)

6.19.1 Anbringung

Zulässigkeit an Kraftfahrzeugen. Verboten an Anhängern.

6.19.2 Anzahl

Zwei.

6.19.3 Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.19.4 Anordnung

6.19.4.1 In Richtung der Breite:

Der von der Fahrzeug-Längsmittelebene am weitesten entfernte Punkt der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs entfernt sein.

Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muss mindestens 600 mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1.300 mm ist.

6.19.4.2 In der Höhe: Mindestens 250 mm, höchstens 1.500 mm über dem Boden.

6.19.4.3 In Längsrichtung:

An der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.

6.19.5 Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel: nach außen 20° und nach innen 20°

Vertikalwinkel: nach oben 10° und nach unten 10°

6.19.6 Ausrichtung

Nach vorn.

6.19.7 Elektrische Schaltung

Sind Tagfahrleuchten angebaut, dann müssen sie sich selbsttätig einschalten, wenn sich die Einrichtung zum Anlassen oder Anhalten des Motors in einer Stellung befindet, in der der Motor laufen kann. Es muss möglich sein, die selbsttätige Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in Betrieb oder außer Betrieb zu setzen. Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.

6.19.8 Kontrollleuchte

Einschaltkontrollleuchte zulässig.

6.19.9 Sonstige Vorschriften

Keine.“

Bei nachträglichem An- bzw. Einbau Lichttechnischer Einrichtungen (LTE) sind die in der Erläuterung 40 des § 19 StVZO (Link auf die separate Seite „Erläuterung 40 des § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“) gemachten Angaben zu berücksichtigen.