Fragen und Antworten - Benennung
Eine Akkreditierung ist nicht ausreichend für die Benennung als Technischer Dienst durch das KBA.
Eine Akkreditierung kann im Benennungsverfahren des KBA berücksichtigt werden, wenn
- die Akkreditierungsstelle ihren Sitz in der Europäischen Union hat
- die Akkreditierung entsprechend der Verordnung (EG) 765/2008 erteilt worden ist
- mindestens eine für die Benennung relevante Norm akkreditiert worden ist.
Aufbauend auf eine derartige Akkreditierung prüft das KBA
- die Erfüllung der genehmigungsrelevanten Anforderungen
- die nicht von der Akkreditierung erfassten Normen und Prüfverfahren.
Gegebenenfalls kann sich die Benennung nach entsprechender Prüfung des Deltas auch auf andere Revisionen der relevanten Regelwerke erstrecken.
Die Antragsteller müssen ihren handelsrechtlichen Sitz in der Europäischen Union haben. Niederlassungen in anderen Ländern können in die Benennung einbezogen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Benennung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat kann im Benennungsverfahren analog einer Akkreditierung berücksichtigt werden.
Ein Herstellerlabor kann nur dann als Technischer Dienst benannt werden, wenn dies in den relevanten Regelwerken explizit zugelassen ist. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, sollte das Herstellerlabor die Option prüfen, dass ein vom KBA benannter Technischer Dienst die Prüfung im Herstellerlabor beaufsichtigt und den entsprechenden Prüfbericht erstellt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite „Ablauf des Benennungsverfahrens“. Benennungsregeln und Antragsformulare finden Sie im Bereich „Downloads“. Gerne können Sie sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Bereichs wenden ( benennungsstelle@kba.de , Telefon: +49 461 316-260).
Das KBA unterstützt Technische Dienste der Kategorie A/B/D bzw. Technische Dienste der Kategorie C bereits im Vorfeld der Antragstellung durch Informationsgespräche. Sofern diese Gespräche im KBA stattfinden, werden dafür keine Gebühren erhoben. Es ist auch möglich, eine Vor-Begutachtung zu vereinbaren.
Zur Vermittlung von Grundkenntnissen zum Benennungsverfahren und für die Qualifikation von Unterschriftsberechtigten und Auditoren werden Schulungen angeboten. Interessenten melden ihren Bedarf bitte per E-Mail an benennungsstelle@kba.de
Durch eine Benennung bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass der Technische Dienst die entsprechend den relevanten Regelwerken zugrunde zu legende Norm (DIN EN ISO/IEC 17020/17021-1/17025) und die spezifischen Anforderungen des KBA-Typgenehmigungsverfahrens erfüllt und kompetent für die Durchführung der im Scope der Benennung genannten Prüfungen ist.
Das KBA-Verfahren der Benennung basiert auf den Festlegungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und entsprechender Festlegungen der UN-ECE. Das Verfahren wird auch für den nationalen Rechtskreis angewendet. Der Begriff der Benennung ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Anerkennung“, wie er in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verwendet wird.
Das KBA berücksichtigt in seinem Typgenehmigungsverfahren nur Prüfberichte von Stellen, die vom KBA als Technischer Dienst benannt worden sind. Aufträge zur Überprüfung, ob ein Produkt konform zur erteilten Genehmigung gefertigt wird, werden ebenfalls nur an solche Labore vergeben.
Wenn eine Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme im Typgenehmigungsverfahren tätig werden will, muss auch sie vom KBA als Technischer Dienst benannt sein.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Bewertung des QM-Systems durch die Zertifizierungsstelle im Typgenehmigungsverfahren des KBA akzeptiert werden kann:
- Die Zertifizierungsstelle ist vom KBA als Technischer Dienst benannt worden und dokumentiert das in der CoP-Auskunft und auf einer eventuell ausgestellten Bescheinigung zumindest mit der Benennungsnummer.
- Auf dem entsprechenden Dokument wird explizit ausgewiesen, für welchen Geltungsbereich die genehmigungsrelevanten Anforderungen erfüllt werden.
- Es wird eine CoP-Auskunft eingereicht.