Fragen und Antworten - DDR-Mopeds
Durch das KTA-Archiv werden lediglich Nachweise für Klein-und Leichtkrafträder des Herstellers Simson ausgestellt. Zusätzlich werden Nachweise für die entsprechenden Anhänger, für Fahrzeuge des Typs "DUO" (Krankenfahrstühle) sowie für die Modelle "Jawa555", "Jawa05", "Jawa 20 Typ 23 Mustang" und "Jawa 50 Typ 20" ausgestellt.
Für Fahrzeuge anderer Hersteller (zum Beispiel Puch, Herkules, Piaggio, Peugeot, Vespa) werden durch das KTA-Archiv keine Nachweise ausgestellt. Auch werden keine Nachweise für Motorräder (zum Beispiel MZ) ausgestellt.
Es werden keine Nachweise für Exportfahrzeuge, umgebaute Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nach dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, ausgestellt.
Dem KBA liegen keine offiziellen Produktionslisten vor. Von daher kann zu einer bestimmten FIN keine Aussage getroffen werden.
Das KTA-Archiv verfügt über keine Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR). Sie können sich aber mit dieser Frage an die örtliche Polizei oder Zulassungsbehörde wenden. Diese haben in der Regel die Möglichkeit, eine entsprechende Anfrage an das ZFZR zu richten. Bei Bedarf wird von dort auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Das KBA selbst stellt diese Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr aus.
Sie können einen neuen Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) beantragen. Hierfür gehen Sie bitte auf folgenden Link.
Die Originalpapiere, die von der DDR ausgestellt wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Die ABE ist heute, im Gegensatz zu DDR-Zeiten, kein Eigentumsnachweis mehr.
Die Ausstellung eines neuen Typschildes ist grundsätzlich Aufgabe des Herstellers. Da dieser nicht mehr existiert, wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bei dem Rahmen handelt es sich um das Herzstück eines Kleinkraftrades. Durch den Einsatz eines neuen Rahmens entsteht grundsätzlich ein neues Fahrzeug. Die Beantwortung der Frage, ob es dann bei der 60 km/h-Zulassung bleibt, fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des KBA. Hier liegt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen örtlichen Zulassungsbehörden.