Fragen und Antworten - Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde ist in diesen Fällen Ihr Ansprechpartner.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft (§ 25 BKrFQG).
Neben der Regelprüfung bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für sogenannte Quereinsteiger und Umsteiger.
Quereinsteiger bezeichnen Fahrer, die bereits im Besitz eines Fachkundennachweises entsprechend der Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr sind.
Umsteiger sind Fahrer, die bereits eine Grundqualifikation für Lkw (Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE) bzw. Bus (Fahrerlaubnisklassen D, D1, D1E, DE) besitzen und anschließend die jeweils andere Grundqualifikation für Bus bzw. Lkw erwerben.
In diesen Sonderfällen muss ein geringerer Unterrichtsumfang absolviert werden, um daraufhin einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) zu erhalten.
Die Sonderfälle umfassen lediglich die Verkürzung der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation und haben damit keinen Einfluss auf die Weiterbildung.
Diese Regelungen finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die
- vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt;
- vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen (§ 4 BKrFQG).
Bei Erlöschen der Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht etc. erlischt der FQN nicht. Dieser kann allerdings nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis eingesetzt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Straßenkontrolle sowohl der FQN, als auch der dazugehörige Führerschein mitzuführen sind.
Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann dann aber ein neuer FQN bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Führerscheinnummer der Fahrerlaubnis mit der auf dem FQN identisch ist.
Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bleibt die vorhandene Seriennummer des FQN bestehen, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Führerschein steht. Sollte ein neuer FQN beantragt werden, wird lediglich die Ausfertigungskennziffer um 1 hochgezählt.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) oder durch einen Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG). Die Grundqualifikation wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer hier seinen Wohnsitz hat (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK erworben. Sie wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die beschleunigte Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation ist in Deutschland zu erwerben (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Weiterbildung
Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Die Frist für die erste Weiterbildung kann auf drei Jahre verkürzt bzw. auf sieben Jahre verlängert werden, um das Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen übereinstimmen zu lassen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG).
Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert, um die gelernten Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Unterrichtsstunden. Diese können in fünf Module á sieben Stunden aufgeteilt werden.
Die Weiterbildung bzw. die einzelnen Module können in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz absolviert werden, sofern der Fahrer dort beschäftigt ist.
Der FQN ist ein Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation oder über den Abschluss einer Weiterbildung (§ 7 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) und ersetzt bei Anträgen seit dem 23.05.2021 den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Der FQN wird im Kartenformat ähnlich dem Führerschein ausgestellt.
Anrechenbar sind:
- Die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR-Schulung) und/oder
- die Basis- und die Auffrischungsschulung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport.
Diese verkürzen die notwendige Dauer eines Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation bzw. Weiterbildung.
Das BQR speichert
- in Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021),
Teilnahmebescheinigungen (voraussichtlich ab dem 25. Oktober 2021) zu
- Grundqualifikationen,
- beschleunigten Grundqualifikationen,
- Weiterbildungen und
- anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen
Im BQR werden die für den Fahrerqualifizierungsnachweis bzw. für die Teilnahmebescheinigungen relevanten Daten, nicht jedoch die Anschrift des Betroffenen gespeichert.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der Fahrerqualifizierungsnachweis kann dem Fahrer direkt zugestellt werden. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.
Ein Berufskraftfahrer, der erfolgreich eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen hat.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dient als zentrales Register und ist für die Beantwortung fahrerlaubnisrechtlicher Fragen – wie auch zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht - nicht zuständig.
Für die Durchführung dieser Rechtsmaterie sind die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Sie nehmen die Anträge auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises entgegen, prüfen die Voraussetzungen (Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, Anerkennung spezieller Maßnahmen) und klären Rechts- und Verfahrensfragen.
Das
Anschriftenverzeichnis der Fahrerlaubnisbehörden (AV 2)PDF, 628KB, Datei ist nicht barrierefrei
steht Ihnen kostenfrei zur Verfügung.Ein FQN hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Gültigkeitsdauer basiert auf dem Weiterbildungsturnus von fünf Jahren nach Absolvieren der (beschleunigten) Grundqualifikation (§ 5 Abs. 1 BKrFQG).
Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises wird die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 über einen Zeitraum von fünf Jahren ersetzt. Die bisherigen Eintragungen im Führerschein bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Frist gültig.
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es bei neuen Anträgen für Berufskraftfahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen. Die Berufskraftfahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Karte ähnlich dem Führerschein.
Ein Berufskraftfahrer kann seinen FQN bei der für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen (§ 7 Abs. 1 BKrFQG).