Fragen und Antworten - Fahreignungsregister
Eintragungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))
2 Jahre und sechs Monate
- bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Handyverstoß).
5 Jahre
- bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Alkoholdelikte)
- bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
10 Jahre
- bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Rechtskraftdatum. Bei gerichtlichen Entscheidungen mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sperrfrist beginnt die Tilgungsfrist am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Rechtskraftdatum.
Das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern zu schützen. Die Speicherung im Fahreignungsregister ist ein Warnsignal und sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern.
Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt.
Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes (§ 4 Absatz 5 StVG)
4 oder 5 Punkte
- Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können.
6 oder 7 Punkte
- Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
8 oder mehr Punkte
- Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Ihre Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).
Bei einem Punktestand bis zu fünf Punkten können Sie durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen (§ 4 Absatz 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Das Fahreignungsseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Im verkehrspädagogischen Teil werden Kenntnisse zum Straßenverkehrsrecht und zum verkehrssicheren Verhalten vermittelt. Im verkehrspsychologischen Teil wird das Fahrverhalten analysiert mit dem Ziel, das Verhalten im Sinne der Verkehrssicherheit zu korrigieren. Punkte können nur einmal innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.
Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).
§ 29 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestimmt, dass die Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV genannt sind, nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr "aufbewahrt" werden. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.
Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.
In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen dürfen nur an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 StVG) übermittelt werden.
Beantragt eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft), werden auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen in die Auskunftserteilung einbezogen.
Eine eigenständige Regelung für verkehrserzieherische Maßnahmen in der zweijährigen Probezeit soll zusätzlich die spezialpräventive Wirkung von Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) verstärken. Eine Entziehung erfolgt für Fahranfängerinnen und Fahranfängern gegebenenfalls deutlich früher im Vergleich zum normalen Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei Auffälligkeiten wird die zweijährige Probezeit auf maximal 4 Jahre verlängert.
Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit neben dem Fahreignungs-Bewertungssystem eine weitere Bewertung der Eintragung im FAER vorgenommen (§ 2 a Straßenverkehrsgesetz (StVG))
- als schwerwiegende A-Delikte (zum Beispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogeneinfluss oder Missachten der Vorfahrtsregeln)
- als weniger schwerwiegende B-Delikte (zum Beispiel: technische Fahrzeugmängel)
Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV).
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt (§ 2 c StVG). Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.
Sanktionsstufe | Verkehrszuwiderhandlung | Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde |
---|---|---|
1. Stufe | Ein A-Delikt oder zwei B-Delikte | Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. |
2. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Verwarnung und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen. |
3. Stufe | Ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Die Fahrerlaubnis wird entzogen. |
Während der Probezeit erfolgt die endgültige Löschung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Fahreignungsregister nicht vor Ablauf der Probezeit.
Sie können Ihre Auskunft aus dem Fahreignungsregister digital, auf dem Postweg oder direkt vor Ort beantragen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Ihr Punktestand
Sie können Ihre Auskunft aus dem Fahreignungsregister digital, auf dem Postweg oder direkt vor Ort beantragen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter: Ihr Punktestand
Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die ausländische Anschrift im Antrag anzugeben. Die Auskunft wird dann dorthin gesandt.
Wird die Auskunft in englischer Sprache benötigt, ist dieses auf dem Antrag zu vermerken. Die Auskunft wird dann in Englisch erteilt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter: Ihr Punktestand