Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.
Eine Ersatzausfertigung kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausstellen. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten, noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.
Sollte der Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht ausstellen können, bedarf es zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs ein Einzelgutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf "Betriebserlaubnis erteilt" vermerkt.
Weitergehende Informationen, insbesondere für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge, finden sie hier.