Fragen und Antworten - Zentrales Fahrzeugregister
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.
Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Die Zollverwaltung und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.
Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wenn das Fahrzeug in Deutschland erneut zugelassen werden soll und die ausländische Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum deutschen Zulassungsrecht, wenden Sie sich bitte an die deutsche Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug zulassen wollen. Diese kann eine entsprechende Anfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die ausländische Zulassungsbehörde schicken. Die Antwort wird dann an die deutsche Zulassungsbehörde weitergeleitet.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland erneut zugelassen werden soll und die deutsche Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum Zulassungsrecht im Ausland, wenden Sie sich bitte an die ausländische Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug erneut zugelassen werden soll. Die ausländische Behörde schickt gegebenenfalls eine Anfrage zum Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und erhält eine Antwort.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde. Die Kontaktinformationen der Zulassungsbehörden finden Sie im
Anschriftenverzeichnis der Zulassungsbehörden (AV 1)PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
. Von der Zulassungsbehörde erhalten Sie alle notwendigen Informationen.Rechtsgrundlage: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese benötigen Sie nicht mehr. Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit ist die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen, entfallen.
Die Zulassungsbehörden sind online mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verbunden und können alle Daten prüfen, die für die Zulassung von Fahrzeugen erforderlich sind. Wenden Sie sich bitte an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.
Diese Frage kann Ihnen ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beantworten, welche allein über die Vergabe der amtlichen Kennzeichen entscheidet. In vielen Fällen bieten die Zulassungsbehörden bereits eigene Portale an, die die Möglichkeit zur Kennzeichenreservierung bieten. Informieren Sie sich hierzu auf der Homepage der jeweiligen Zulassungsbehörde.
Bei einer Umschreibung, Kennzeichenänderung oder Außerbetriebsetzung wird durch ein automatisiertes Verfahren unverzüglich eine Nachricht an die für das bisherige Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde erzeugt. Diese ruft die Nachricht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf elektronischem Wege zur Verarbeitung im örtlichen Zulassungsverfahren ab. Die Bearbeitungsdauer bis zur erneuten Freigabe des Kennzeichens ist abhängig von den internen Programmabläufen der Zulassungsbehörde. Das KBA hat hierauf keinen Einfluss.
Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörden haben eine direkte Anbindung an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) und können im Bedarfsfall alle erforderlichen Daten prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 6, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter §§ 29 & 21 StVG
Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.
Eine Ersatzausfertigung kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausstellen. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten, noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.
Sollte der Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht ausstellen können, bedarf es zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs ein Einzelgutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf "Betriebserlaubnis erteilt" vermerkt.
Weitergehende Informationen, insbesondere für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge, finden sie hier.
Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde und seither nicht wieder zum Straßenverkehr zugelassen wurde, zu löschen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres (28./29.02. eines Jahres) zu löschen.
Rechtsgrundlage: § 44 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Melden Sie umgehend den Verlust Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde leitet dann das sogenannte Aufbietungsverfahren ein. Die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im elektronischen Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)) veröffentlicht. Verläuft die Veröffentlichung (Aufbietung) erfolglos, erhalten Sie 14 Tage nach Veröffentlichung von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II. Das KBA erteilt keine Freigabe bzw. stellt auch keine neue Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Die Aufnahme einer zusätzlichen Postanschrift zum Fahrzeughalter ist im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) nicht vorgesehen.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgegeben, welche Angaben zum Fahrzeughalter im ZFZR zu speichern sind.
Rechtsgrundlage: § 33 StVG in Verbindung mit § 30 FZV