Grundqualifikation
Die Grundqualifikation wird erworben durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) oder durch einen Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb (§2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG). Die Grundqualifikation wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer hier seinen Wohnsitz hat (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer IHK erworben. Sie wird bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben. Für die beschleunigte Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die beschleunigte Grundqualifikation ist in Deutschland zu erwerben (§ 6 Nr. 1 BKrFQG).
Weiterbildung
Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Die Frist für die erste Weiterbildung kann auf drei Jahre verkürzt bzw. auf sieben Jahre verlängert werden, um das Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnisklassen übereinstimmen zu lassen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG).
Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert, um die gelernten Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Unterrichtsstunden. Diese können in fünf Module á sieben Stunden aufgeteilt werden.
Die Weiterbildung bzw. die einzelnen Module können in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in der Schweiz absolviert werden, sofern der Fahrer dort beschäftigt ist.