Glossar
Deutschsprachiges Glossar
Verkehr zwischen zwei Orten (Fahrtantritts- und Fahrtzielort) in einem Staat mit Fahrzeugen aus einem anderen Staat. Ein Teil der Strecke kann dabei über ausländisches Territorium führen.
Schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung während der Probezeit, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führt (zum Beispiel Alkoholdelikt).
Weniger schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung während der Probezeit, die erst im Wiederholungsfall zur Teilnahme an einem Aufbauseminar führt (zum Beispiel Fristüberschreitung der Hauptuntersuchung (HU)).
Ein Kennzeichen wird jedem nach § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungspflichtigen und jedem nach § 3 Abs. 2 FZV vom Zulassungsverfahren befreiten aber nach § 4 Abs. 2 FZV kennzeichenpflichtigen Fahrzeug von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugeteilt, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen darf insgesamt nicht mehr als acht Zeichen enthalten. Die Ausgestaltung der unterschiedlichen Kennzeichenarten (allgemeine Kennzeichen, Historienkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen etc.) ergibt sich aus der Anlage 4 zur FZV. Das Kennzeichen wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen und auf dem Kennzeichenschild am Fahrzeug vorn und hinten (bei Anhängern und Motorrädern nur hinten) angebracht.
Im Straßenverkehr transportierte Güter, die auf dem Schienen- und Wasserweg weitertransportiert werden.
Die Kontrollkarte ist eine Chipkarte, die an Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten ausgegeben wird. Mit dieser Karte haben Kontrollbehörden wie zum Beispiel die Polizei oder das Bundesamt für Güterverkehr uneingeschränkten Zugriff auf die gespeicherten Daten im EU-Fahrtenschreiber und auf den Fahrerkarten.
Mit der Einführung der "Worldwide harmonized Light-duty vehicles Test Procedure" (WLTP), welche seit dem 01.09.2017 für neu genehmigte Fahrzeugtypen und seit dem 01.09.2018 für alle neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge anzuwenden ist, werden die CO2-Emissionen realitätsnäher gemessen. Da die Überwachung der europäischen CO2-Ziele dieser Fahrzeugklassen (sogenanntes CO2-Monitoring) bis 2020 aber noch auf den NEFZ-CO2-Werten basiert, war es erforderlich, die gemessenen WLTP-CO2-Werte mithilfe der vom EU-Forschungszentrum "Joint Research Centre" (JRC) entwickelten Software CO2MPAS in die sogenannten korrelierten NEFZ-CO2-Werte umzurechnen. Beide Werte, die tatsächlich gemessene wie auch die korrelierte CO2-Angabe, werden derzeit bei der Neuzulassung eines Fahrzeugs erfasst.
Maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug (gemäß den EG-Vorschriften beziehungsweise der Systematik der Straßenfahrzeuge DIN 70 010).
Nicht selbstfahrendes Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (gemäß Systematik der Straßenfahrzeuge DIN 70 010) (siehe auch O-Fahrzeug); Anhänger beziehungsweise Arbeitsgeräte für die Land- oder Forstwirtschaft gehören nicht hierzu. Sie gehören zur EG-Fahrzeugklasse R, für die zurzeit noch keine EG-Typgenehmigungen erteilt werden können und die wie bisher nach den nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten eingestuft werden).
Nationale Fahrzeugart: Nutzfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist. Es kann ein oder zwei Decks (Benennung: Doppeldeckerbus) aufweisen (gemäß Systematik der Straßenfahrzeuge DIN 70 010) (siehe auch M2-/M3-Fahrzeug).
Nationale Fahrzeugart (siehe auch L-Fahrzeuge).
Die Zuordnung eines Fahrzeugs zur Kraftstoffart und Energiequelle erfolgt aufgrund der Angaben im Feld P.3 in der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1). In der Statistik zum Verkehr in Kilometern werden diese Kraftstoffarten/Energiequellen noch weiter zusammengefasst. Zum besseren Verständnis bzw. zur Übersichtlichkeit erhalten diese, nutzerfreundliche Begriffe wie z. B. Hybrid.
Gemäß Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung 93/116/EG wird der Kraftstoffverbrauch aus der Kohlendioxidemission mit folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet.
Benzin: Faktor 23,2 (bei der Verbrennung von 1 Liter Benzin entstehen 2.320 g CO2),
Diesel: Faktor 26,5,
CNG: Faktor17,9,
LPG: Faktor 16,3
Amtliches Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, max. bis zu fünf Tagen gültig. Der Gültigkeitszeitraum ist auf dem Kennzeichen vermerkt. Ausgestaltung des Kennzeichens ergibt sich aus Abschnitt 6 der Anlage 4 zur FZV.
Zulassungen von fabrikneuen Fahrzeugen, die innerhalb von 30 Tagen wieder außer Betrieb gesetzt werden.