Glossar
Transport von Gütern zwischen ihrer Belade- und ihrer Entladestelle beziehungsweise Fahrtabschnitt zwischen zwei Haltepunkten einer Fahrt.
Maß für die zurückgelegten Gesamtkilometer, das Auskunft darüber gibt, welche Gütermenge auf einer Fahrt hätte befördert werden können. Ermittelt als Produkt aus der Nutzlast des Güterkraftfahrzeugs (in Tonnen) und der auf der Fahrt (Ladungs- oder Leerfahrt) zurückgelegten Entfernung (in Kilometern).
Maß für die tatsächlich zurückgelegten Lastkilometer, ermittelt als Produkt aus dem Gewicht der beförderten Gütermenge (transportiertes Gewicht in Tonnen) und der auf dieser Lastfahrt zurückgelegten Entfernung (in Kilometern). Die Ausweisung erfolgt in Tonnenkilometern. Da bei der Datenerhebung nach unterschiedlichen Formen der Lastfahrten, z. B. Sammelfahrten und Verteilfahrten mit mehreren Be- und Entladevorgängen, unterschieden wird, ergeben sich Verschiebungen bei der Berechnung der Beförderungsleistung. Die in der VE-Statistik ausgewiesene Beförderungsleistung entspricht den von Eurostat übermittelten Werten der aggregierten Datensätze.
Im Straßenverkehr transportierte Güter, die auf dem Schienen- oder Wasserweg weitertransportiert werden, wobei das Zugfahrzeug (Lastkraftwagen (Lkw) oder Sattelzugmaschine) mit verladen wird.
Person mit der Qualifikation und Zulassung, eine Begutachtung durchzuführen.
Untersuchung einer Stelle vor Ort zur Beurteilung, ob die festgelegten Kriterien erfüllt werden.
Siehe Heimatstaat
Prüflabore oder Zertifizierungsstellen, die für das Typgenehmigungsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) anerkannt werden.
Die Benennung als Technischer Dienst hat den Zweck, die Kompetenz der jeweiligen Stellen zu dokumentieren und das Vertrauen in die Prüfergebnisse
dieser Stellen zu stärken. Im Ergebnis ist der Technische Dienst berechtigt, im Genehmigungs- und Marktüberwachungsverfahren des KBA tätig zu
werden.
Verbindliche Darlegung der Verfahrensgrundsätze, der Gebühren sowie der Rechte und Pflichten des Antragstellers und des KBA im Benennungsverfahren.
Das Kalenderjahr der Ereignisse, die statistisch ausgewiesen werden.
Berufskraftfahrerinnen/-fahrer: Fahrer und Fahrerinnen, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Siehe Halterwechsel
Summe aller im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeicherten Kraftfahrzeuge und –anhänger (ausschließlich der außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge) zum angegebenen Zählzeitpunkt.
Bestätigung eines positiven Abschlusses einer Maßnahme (siehe Begutachtung).
Siehe Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde kann in eigenem Ermessen bei nicht Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges die weitere Benutzung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagen.
Siehe Begutachtung.
Verkehr zwischen zwei Orten (Fahrtantritts- und Fahrtzielort) in einem Staat mit Fahrzeugen aus diesem Staat. Ein Teil der Strecke kann dabei über ausländisches Territorium führen.
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet festgelegte Tatbestände inklusive der Tatbestandsnummern. Es sind bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder, Punkte sowie Regelfahrverbote vermerkt.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist eine oberste Bundesbehörde. Es ist die dem Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unmittelbar vorgesetzte Behörde.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist eine oberste Bundesbehörde. Es ist die dem Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unmittelbar vorgesetzte Behörde.
Behörden, die (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten ahnden.