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Übersicht Kraftfahrzeug-Kennzeichen für Deutschland von A bis Z

1) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.

2) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach ­Landesrecht zuständige Stelle stellt durch geeignete verwaltungsinterne Maßnahmen sicher, dass eine Doppelvergabe ­desselben Kennzeichens ausgeschlossen ist.

3) amtlicher Hinweis: Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der ­Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den ­jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben ­werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.

4) amtlicher Hinweis: Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der ­Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den ­jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben ­werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle in Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Baden-Württemberg.

5) amtlicher Hinweis: Das Unterscheidungszeichen wird durch mehrere Verwaltungsbezirke verwaltet. Die Festlegung der ­Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die in den ­jeweiligen Verwaltungsbezirken durch die dort zuständigen Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen ausgegeben ­werden, erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle in Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle in Sachsen-Anhalt.

6) amtlicher Hinweis: Die Stadt und die Landespolizei Sachsen führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für deren ­Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.

a) Hinweis des Herausgebers: das Unterscheidungszeichen HZ ist gleichzeitig auslaufendes Unterscheidungszeichen für den ehemaligen Verwaltungsbezirk Herzberg mit Abwicklung durch die Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster

b) Hinweis des Herausgebers: das Unterscheidungszeichen L ist gleichzeitig auslaufendes Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk Lahn-Dill-Kreis mit Abwicklung durch die Zulassungsbehörden der Kreise Gießen und Lahn-Dill-Kreis