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Pressemitteilung Nr. 13/2023 - Führen von Leichtkrafträdern mit einem Autoführerschein: Mehr als 185.000 erworbene B196-Berechtigungen seit Einführung am 1. Januar 2020

Datum 20.03.2023

Flensburg, 20. März 2023. Seit dem 1. Januar 2020 besteht für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B die Möglichkeit, über das Absolvieren einer theoretischen und praktischen Schulung die Berechtigung zum Führen eines Leichtkraftrades mit nicht mehr als 11 kW Leistung und 125 ccm Hubraum bzw. Elektroantrieb zu erwerben.

Diese Berechtigung wird im Führerschein durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 bei Fahrerlaubnisklasse B dokumentiert, weshalb sie nachfolgend kurz als „B196“ bezeichnet wird.

Zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Januar 2023 wurden rund 185.000 B196-Berechtigungen erworben. Am häufigsten wurde die Schlüsselzahl 196 für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen registriert.

Im Verhältnis zur Einwohnerzahl lagen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland über dem Bundesdurchschnitt von 462 Eintragungen pro 100.000 Einwohner im Alter von 25 bis 60 Jahren. In Baden-Württemberg war das Interesse mit 589 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner am höchsten, gefolgt von Bayern mit 555 und Hessen mit 530 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner.

In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde von der Regelung mit bis zu 300 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner in geringerem Ausmaß Gebrauch gemacht.

Das Interesse an B196 war bei den Fahrerlaubnisinhabern mit etwa drei Viertel der insgesamt erworbenen Berechtigungen stärker ausgeprägt als bei den Fahrerlaubnisinhaberinnen. Bei den Männern entfielen in etwa gleich viele Berechtigungen auf Personen im Alter zwischen 31 und 44 Jahren sowie auf die im Alter zwischen 45 bis 60 Jahren. Bei den Frauen hingegen entfiel der größte Anteil an Personen mit B196 auf die im Alter zwischen 45 und 60 Jahren. Unabhängig vom Geschlecht machen Personen zwischen 31 und 60 Jahren gleichermaßen Gebrauch von der B196-Regelung.

Nachdem im Jahr 2020 bereits rund 78.000 Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, pendelte sich die Zahl in den Jahren 2021 und 2022 auf einem niedrigeren Niveau ein. Bundesweit wurden 2021 und 2022 jeweils rund ein Drittel weniger Eintragungen vorgenommen als im Jahr 2020. Hierbei variiert die Entwicklung je nach Bundesland. Während für das Jahr 2021 nur in Berlin ein leichter Anstieg zu verzeichnen war, auf den in 2022 ein starker Rückgang folgte, zeigte sich in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern in 2021 zuerst ein überdurchschnittlich starker Rückgang, in 2022 hingegen ein besonders starker Zuwachs.

Die Neuregelung zu B196 gilt in Deutschland für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, die seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen, mindestens 25 Jahre alt sind und eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden absolviert haben. Im Führerschein wird die Berechtigung mit der Schlüsselzahl 196 dokumentiert. Mit der Schlüsselzahl 196 wird keine vollumfängliche Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Sie erlaubt nur das Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Eine Erweiterung auf die Klasse A2 gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ist damit nicht möglich. Im Ausland dürfen Leichtkrafträder mit dieser Berechtigung nicht geführt werden.

Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier: Pressemitteilung Nr. 13/2023

Kontakt:
Stephan Immen, Telefon: +49 461 316-1293