Zahlen, Daten, Fakten
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Die amtliche Statistik zu „Maßnahmenstufen“ bietet Informationen über die im FAER eingetragenen Ermahnungen, Verwarnungen und Entziehungen untergliedert in Bundesländer, Geschlecht und Lebensalter.
Im FAER eingetragene Ermahnungen im Jahr 2021 | 204.231 |
Davon Männer | 178.605 |
Davon Frauen | 25.553 |
Bei Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystem (FEBS) werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten je nach Schwere mit einem bis drei Punkten bewertet (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s Straßenverkehrsgesetz (StVG)) und im FAER erfasst. § 4 Abs. 5 StVG sieht drei Maßnahmenstufen vor, die nacheinander durchlaufen werden müssen (§ 4 Abs. 6 StVG): Bei einem Punktestand von vier bis fünf Punkten werden Inhaberinnen und Inhabern einer Fahrerlaubnis schriftlich ermahnt (Maßnahmenstufe 1), bei sechs oder sieben Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung (Maßnahmenstufe 2).
Sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung enthalten den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar (FES) freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern (§ 4 a StVG). Bis zu einem Punktestand von fünf Punkten kann bei Teilnahme an einem FES der Punktestand um einen Punkt reduziert werden – allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG).
Maßnahmenstufe | Punktestand (Summe pro Person) | Maßnahme |
1 | 4 bis 5 Punkte | Ermahnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem FES mit Punktereduzierung |
2 | 6 bis 7 Punkte | Verwarnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und die freiwillige
Teilnahme an einem FES ohne Punktereduzierung. |
3 | 8 Punkte und mehr | Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die vorangehenden Stufen durchlaufen wurden. |
Im Fall der Verwarnung ergeht zusätzlich der Hinweis, dass bei Besuch eines FES kein Punkteabzug mehr gewährt wird. Die verwarnten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden jetzt auch darüber unterrichtet, dass bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (Maßnahmenstufe 3). Personen, die diese Schwelle erreichen, gelten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Wer trotz der Warnung durch die Ahndung der Verstöße und trotz der Hinweise durch das FEBS (Ermahnung, Verwarnung, möglicher Besuch eines Fahreignungsseminars) acht Punkte oder mehr erreicht, dem wird im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit die Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde entzogen. Die Entziehung nach dem FEBS ist an dieser Stelle abzugrenzen von einer Entziehung in einem Strafverfahren nach den dort geregelten Voraussetzungen. Ausgewertet werden nur unanfechtbare Entziehungen. Unanfechtbar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn den Inhaberinnen und Inhabern einer Fahrerlaubnis keine Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung stehen, um diese Entscheidung aufheben zu lassen.