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Stellungnahme des KBA zum Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Februar 2023

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 20. Februar 2023 eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung temperaturabhängiger Abschalteinrichtungen, sogenannter „Thermofenster“ in Dieselfahrzeugen (Euro 5) der Volkswagen AG verhandelt.

Nach Auffassung des Klägers sei die Verwendung dieser „Thermofenster“ (Verringerung der Abgasrückführung insbesondere bei niedrigen Temperaturen) bei der Abgasrückführung in Fahrzeugen der Volkswagen AG unzulässig.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach eigener Prüfung der betreffenden Abgasreinigungssysteme verschiedene Hersteller zur Anpassung der „Thermofenster“ aufgefordert. Die von der Volkswagen AG verwendeten „Thermofenster“ aus Gründen des Motorschutzes und der Betriebssicherheit der Fahrzeuge insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen wurden für zulässig befunden, teilweise nach geforderten Anpassungen. Diese Systeme erfüllen die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen in dieser Sache vorgelegt. Der EuGH hat mit Urteil vom 8. November 2022 (Az. C-873/19) entschieden, dass eine Abschalteinrichtung wie „Thermofenster“ zulässig ist, wenn sie unmittelbar Unfall- oder Beschädigungsrisiken für den Motor vermeidet, die eine konkrete Gefahr im Fahrzeugbetrieb darstellen. Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes liegen diese Voraussetzungen in den streitgegenständlichen Fahrzeugen der Volkswagen AG vor.

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird die gestrige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe prüfen und über weitere Maßnahmen entscheiden.