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Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes zum EuGH-Urteil vom 14. Juli 2022 zu Thermofenstern

Der EuGH hat eine von der Außentemperatur abhängige Anpassung der Abgasrückführung, das sog. Thermofenster, als eine Abschalteinrichtung bewertet. Eine solche Abschalteinrichtung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung notwendig war, um unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, die eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen können. Die Anwendung dieser Maßstäbe im Einzelfall liegt bei den nationalen Behörden und Gerichten.

Die Aussagen des EuGH entsprechen den aus seinem Urteil vom 17.12.2020 bereits bekannten Grundsätzen.

Das KBA setzte als Maßstab schon in der Vergangenheit eine sehr enge Auslegung bei der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen an und agiert dabei entsprechend der Vorgaben des Artikels 5 Abs. 2 zu Abschalteinrichtungen in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Grundlage hierzu ist immer die Prüfung des Einzelfalls, die auch durch eigene Untersuchungen und Messungen des KBA erfolgt. Das KBA hatte dabei bereits die nunmehr im Urteil des EuGH vertretene Auffassung zur Unzulässigkeit von temperaturabhängigen Abschalteinrichtungen für Außentemperaturen zwischen 15 °C und 33 °C angewandt und ist je nach verfügbarer Technologie deutlich darüber hinausgegangen.

Die Genehmigungspraxis des KBA gewährleistet also bereits die Maßstäbe des EuGH, dass die volle Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems überwiegend gewährleistet sein muss.