Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit geschützt und Verbraucher- und Umweltinteressen berücksichtigt werden. Es geht um die Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, um fairen Wettbewerb und gleiche Voraussetzungen für alle Marktteilnehmer.
Drei Säulen bilden die Grundlage der effektiven Marktüberwachung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA): Produktprüfungen, Rückrufe sowie die Möglichkeit der Sanktionierung.
Quelle:KBA
Das KBA ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für folgende Produkte:
zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Die Marktüberwachung läuft in dynamischen, miteinander vernetzten Prozessen, die einerseits auf behördeneigenen Ermittlungen und Untersuchungsvorhaben aufbauen, die andererseits aber auch in Reaktion das aktuelle Geschehen und Hinweise, die beispielsweise von Bürgern, beteiligten Wirtschaftsakteuren oder anderer Behörden an das KBA herangetragen werden, durchgeführt werden. Das KBA prüft jeden Verdacht der Vorschriftswidrigkeit. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen ergriffen werden. Hiervon umfasst sind beim Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel Maßnahmen wie zum Beispiel Rückrufe und die Anordnung öffentlicher Warnungen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten verhängen.
Die rechtliche Grundlage der Marktüberwachung im Bereich Straßenfahrzeuge finden Sie in folgenden Vorschriften:
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (gültig erst ab 01.09.2020, hebt Richtlinie 2007/46/EG auf)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (Marktüberwachungsverordnung)
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)“ an letzter Stelle hinzufügen
Wann immer Waren einem Angebot und einer Nachfrage unterliegen, auf dessen Basis dann eine Preisbildung möglich ist, spricht man von dem Markt. Wenn von Produkten "auf dem Markt" in Bezug auf das Fahrzeugwesen die Rede ist, sind damit in der Regel Fahrzeuge, ihre Anhänger und Fahrzeugteile umfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bewegen.
zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge*
für den Straßenverkehr ermächtigte Elektrokleinstfahrzeuge
*) Pedalelektrische Fahrzeuge mit Tretunterstützung bis 25 km/h (sogenannte "Pedelecs" oder "Pedelec25") gelten nicht als Kraftfahrzeuge.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nimmt Prüfungen aufgrund eigener Marktbeobachtung auf Basis des aktuellen Marktgeschehens vor. Darüber hinaus geht das KBA Hinweisen Dritter, etwa Hersteller, Bürger oder anderer Behörden nach. So wird es insbesondere aufgrund von aktuellen Ereignissen, wie etwa Unfällen, Beschwerden, Mängelmeldungen und Ähnlichem tätig. Auch werden Informationen aus Berichten der Öffentlichkeit (zum Beispiel Zeitungen, Nachrichten) entnommen.
Das KBA prüft im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Markt befindliche Produkte, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Produkte erfolgt zum einen durch das KBA selbst im Rahmen der Produktprüfungen oder durch vom KBA beauftragte technische Dienste. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen ergriffen werden.
Das KBA veranlasst bei Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel oder Vorschriftenabweichungen Maßnahmen wie zum Beispiel Rückrufe und öffentliche Warnungen und überwacht deren Durchführung. Durch die Zulassungsstellen der Länder, kann im Rahmen einer Rückrufaktion die Betriebsuntersagung erfolgen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren anordnen.
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