Fragen und Antworten zur Marktüberwachung
Hier finden Sie allgemein interessierende Fragen zu den Themenbereichen
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge*
- für den Straßenverkehr ermächtigte Elektrokleinstfahrzeuge
Fragen und Antworten - Allgemeiner Bereich
Wann immer Waren einem Angebot und einer Nachfrage unterliegen, auf dessen Basis dann eine Preisbildung möglich ist, spricht man von dem Markt. Wenn von Produkten "auf dem Markt" in Bezug auf das Fahrzeugwesen die Rede ist, sind damit in der Regel Fahrzeuge, ihre Anhänger und Fahrzeugteile umfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bewegen.
Das KBA überwacht:
*) Pedalelektrische Fahrzeuge mit Tretunterstützung bis 25 km/h (sogenannte "Pedelecs" oder "Pedelec25") gelten nicht als Kraftfahrzeuge.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nimmt Prüfungen aufgrund eigener Marktbeobachtung auf Basis des aktuellen Marktgeschehens vor. Darüber hinaus geht das KBA Hinweisen Dritter, etwa Hersteller, Bürger oder anderer Behörden nach. So wird es insbesondere aufgrund von aktuellen Ereignissen, wie etwa Unfällen, Beschwerden, Mängelmeldungen und Ähnlichem tätig. Auch werden Informationen aus Berichten der Öffentlichkeit (zum Beispiel Zeitungen, Nachrichten) entnommen.
Das KBA prüft im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Markt befindliche Produkte, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Produkte erfolgt zum einen durch das KBA selbst im Rahmen der Produktprüfungen oder durch vom KBA beauftragte technische Dienste. Sollten die Produkte nicht den Anforderungen entsprechen, können Maßnahmen ergriffen werden.
Das KBA veranlasst bei Vorliegen sicherheitsrelevanter Mängel oder Vorschriftenabweichungen Maßnahmen wie zum Beispiel Rückrufe und öffentliche Warnungen und überwacht deren Durchführung. Durch die Zulassungsstellen der Länder, kann im Rahmen einer Rückrufaktion die Betriebsuntersagung erfolgen. Auch kann das KBA Sanktionen bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren anordnen.
- Ein Risiko ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens.
- Ernst ist jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.
- Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen anwendbarer Rechtsverordnungen werden nicht eingehalten oder Sicherheit und Gesundheit von Personen werden bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährdet und
- die Gefährdung tritt plötzlich und unvorhersehbar auf und
- die Gefährdung ist für Personen unabwendbar
Fragen und Antworten - Marktüberwachung Rückrufe
Die Definition eines "ernsten Risikos" leitet sich aus § 2 Nr. 22 und 10 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem § 2 UA 1 des Marktüberwachungsgesetztes (MüG) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab.
Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
Nicht jedes mögliche Risiko ist ein ernstes Risiko. An den folgenden Kriterien können Sie sich orientieren, ob ein ernstes Risiko wahrscheinlich ist:
Das KBA bietet für die Mitteilung möglicher Mängel oder vermuteter Vorschriftenabweichungen mit dem digitalen Mangelmelder eine schnelle und einfache Lösung zur Meldung der Sachverhalte.
Bitte nutzen Sie hierfür unseren Mangelmelder.
Ja, Hersteller, Händler und Importeure sind zur Vornahme einer entsprechenden Meldung bei ernsten Gefahren gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und der Typgenehmigungsbehörde und im Falle der Nichtkonformität gegenüber der Typgenehmigungsbehörde verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich zum Beispiel für Pkw und ihre Teile für den Hersteller aus Artikel 14 Abs. 1 UA 2 und 2 der Verordnung (EU) 2018/858.
Wenn die Prüfung des KBA ergibt, dass von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht oder das Produkt nicht den gesetzlichen Vorschriften, dem sogenannten Harmonisierungsrecht, entspricht, fordert es den Wirtschaftsakteur auf, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Ergreift dieser solche Maßnahmen nicht, ordnet des KBA beschränkende Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels an. Dies kann im Rahmen von Rückrufen, Marktbeschränkungen oder öffentlichen Warnungen erfolgen.
Ja, das KBA ordnet Rückrufe an, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht durch eigene Maßnahmen sicherstellt, dass ein ernstes Risiko oder eine Vorschriftenabweichung ausreichend schnell und wirksam beseitigt wird.
Zubehör- oder Fahrzeugteilehersteller dürfen keine Anschriften erhalten. Diese sollten erst Kontakt zum betroffenen Fahrzeughersteller aufnehmen, damit dieser den Rückruf durchführt. In besonderen Einzelfällen kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Anschriften ermitteln und selbst die Fahrzeughalter anschreiben.
Bei besonders gefährlichen Mängeln müssen alle betroffenen Fahrzeuge an einer Abhilfemaßnahme teilnehmen. Deshalb meldet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am Ende solcher Rückrufaktionen die nicht überarbeiteten Fahrzeuge an die Zulassungsbehörden.
Sie können die Betriebsuntersagung verhindern, wenn Sie Ihr Fahrzeug noch vor Ausspruch der Betriebsuntersagung in einer Werkstatt des Herstellers reparieren lassen und Sie dies der Zulassungsbehörde nachweisen. Näheres erfahren Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Nicht bei jeder Rückrufaktion nutzen die Hersteller die Halteranschriften des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Wenden Sie sich deshalb bitte an den Fahrzeughersteller oder den Importeur für Deutschland. Dort wird man Sie über das beabsichtigte Vorgehen informieren.
Unbedingt. Rückrufaktionen werden nur beim Vorliegen eines erheblichen Mangels in Verbindung mit einem ernsten Risiko oder im Zusammenhang mit einer Vorschriftenabweichung durchgeführt. Als Fahrzeughalter sind Sie für den verkehrssicheren und vorschriftsmäßigen Zustand Ihres Fahrzeugs verantwortlich. Zu Ihrer eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer ist die Teilnahme an einem Rückruf verbindlich. Die Nichtteilnahme führt zum Einleiten der Betriebsuntersagung.
Freiwillige Servicemaßnahmen der Hersteller sind von dieser Pflicht unberührt.
Richten Sie Ihre Fragen bitte an den Fahrzeughersteller oder den Importeur für Deutschland. Für die Beurteilung der Betroffenheit eines Fahrzeugtyps stellt Ihnen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zudem die Rückrufdatenbank zur Verfügung.
Teilen Sie bitte dem Fahrzeughersteller oder Importeur die Adresse des neuen Fahrzeugbesitzers mit, dem Sie das Fahrzeug verkauft haben. Sie sollten auch mitteilen, wenn Sie das Fahrzeug verschrottet haben.
Aus Gründen des Datenschutzes können nur Fahrzeugherstellern und Inhabern von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge (Allgemeine Betriebserlaubnis, EU-Typgenehmigung) die Anschriften mitgeteilt werden, wenn ein erheblicher Mangel für die Verkehrssicherheit oder Umwelt vorliegt.
Weitere Informationen zur Bereitstellung von Halteranschriften können Sie dem "Kodex zur Durchführung von Rückrufaktionen" entnehmen.
Klären Sie bitte unbedingt vor der nächsten Benutzung Ihres Fahrzeugs diese Frage mit dem Hersteller oder einer von ihm für den Rückruf autorisierten Werkstatt.
Sowohl das Abweichen von gesetzlichen Vorgaben sowie auch das Vorliegen ernster Gefahren stellen Mängel dar, die im Rahmen von Abhilfemaßnahmen seitens der Wirtschaftsakteure beseitigt werden müssen. In beiden Fällen fordert das KBA den Wirtschaftsakteur zu verbindlichen Maßnahmen auf und kann bei dessen Untätigkeit oder ungenügender Kooperation die jeweiligen Maßnahmen auch anordnen.
Mit Produkten verbundene ernste Gefahren weisen jedoch die Besonderheit auf, dass je nach vorliegender Gefahr und Handlungsnotwendigkeit seitens der beteiligten Wirtschaftsakteure eine entsprechend schnelle Beseitigung des Mangels gefordert wird. Dies kann in Ausnahmefällen soweit gehen, dass das KBA den Sofortvollzug der Abhilfemaßnahme anordnet, um die Verbraucher vor Schäden zu schützen.
- durch die Änderung die Fahrzeugart geändert wird,
- in der Folge der Änderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht oder
- durch die Änderung eine Verschlechterung des Abgas- und/oder des Geräuschverhaltens eintritt.
Fragen und Antworten - Marktüberwachung Sanktionen
Ja!
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen bestimmte Fahrzeugteile nur in genehmigter Ausführung auf den deutschen Markt gebracht werden.
Gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen die im dortigen Absatz 1 genannten Fahrzeugteile (z. B. Scheinwerfer, Leuchtmittel, Fahrradleuchten) in Deutschland nur in bauartgenehmigter Ausführung und mit entsprechendem Genehmigungszeichen versehen zum Verkauf angeboten werden.
Ja!
Für das Verbot des Feilbietens gemäß § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) von Fahrzeugteilen im Geltungsbereich der StVZO ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters entscheidend. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013 – 4 U 26/13 –, juris).
Nein!
In der Regel wird von dem Händler zu fordern sein, dass er sich über die gesetzlichen Vorgaben vor der Aufnahme des Handels informiert, so dass in der Regel ein vermeidbarer und damit unbeachtlicher Verbotsirrtum vorliegen wird.
Lediglich bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ist die Tat nicht vorwerfbar und wird nicht mit einem Bußgeld geahndet.
Bauart- beziehungsweise typgenehmigte Fahrzeugteile erkennt man an dem auf dem Produkt angebrachten Typgenehmigungs- beziehungsweise Bauartgenehmigungszeichen.
Genehmigungszeichen (Beispiele)
Die CE-Kennzeichnung ersetzt die vorgenannte Kennzeichnung nicht!
Die Vornahme von Änderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau von genehmigungspflichtigen jedoch ungenehmigten Fahrzeugteilen kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen, wenn
Fragen und Antworten - Marktüberwachung Produktprüfungen
Produktprüfungen sind eine der Teilaufgaben der Marktüberwachungsbehörde und beinhalten die Prüfung von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugteilen anhand der gesetzlich definierten Vorgaben. Im Bereich der Emissionen können diese Prüfungen im Abgaslabor, Prüfungen der Motorsteuergerätsoftware oder der Emissionen im realen Fahrbetrieb betreffen.
Der Schwerpunkt der Untersuchungen liegt zurzeit bei Abgasprüfungen mit portablen Emissionsmessgeräte (PEMS), welche im realen Straßenverkehr durchgeführt werden. Hierbei werden sowohl der bisher gültige Prüfzyklus NEFZ sowie auch der zukünftig gültige Prüfzyklus WLTC in Kombination mit RDE (Real Driving Emissions) und abgewandelte Fahrzyklen geprüft.
Ergänzt werden diese Untersuchungen durch die Analyse der Motorsteuerungssoftware. Ziel dieser Prüfungen ist es, möglicherweise vorhandene unzulässige Abschalteinrichtungen aufzudecken.
Das KBA prüft außerdem eine Vielzahl von Systemen wie etwa das Lenk- und Bremssystem, die Geräuschemissionen oder Rückhalteeinrichtungen.
Neben den bereits genannten Prüfungen sind Untersuchungen an Fahrzeugen mit neuen Technologien, wie zum Beispiel Fahrerassistenzsystemen, Spurhalteassistenten etc., vorgesehen. Es werden jährlich wechselnde Schwerpunkte festgelegt.
Seit April 2021 ist das Abgaslabor des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) fertiggestellt und einsatzbereit. Das KBA nutzt mobile Abgasmesssysteme, die so genannten Portable Emission Measurement Systems (PEMS), um die Emissionen im realen Fahrbetrieb zu messen. Dem KBA steht darüber hinaus eine eigene Teststrecke im schleswig-holsteinischen Leck zur Verfügung und entwickelt diese kontinuierlich und weiter. Das KBA prüft zudem Motorsteuerungssoftware im eigenen Softwarelabor.
Sofern im Rahmen der Prüfung Unzulässigkeiten bei den Fahrzeugen beziehungsweise der Motorsteuerungssoftware festgestellt werden, leitet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren gegen den Hersteller ein. Ergreift dieser in diesem Verfahren keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, ordnet das KBA beschränkende Maßnahmen gegen den Hersteller an. Weiterhin informiert das KBA die europäischen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die erteilende Typgenehmigungsbehörde über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung und gegebenenfalls erforderlich gewordene Maßnahmen.
- Das KBA überprüft Fahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb unter andrem mit mobilen Abgasmessanlagen (PEMS)
- Emissionsstrategien, die die Strategie zur Abgasminderung erläutern, sind beim KBA zu jeder Fahrzeuggenehmigung separat durch die Hersteller einzureichen
- Seit der verpflichtenden Durchführung des neuen Prüfverfahrens WLTP im September 2017 sind auch Realbetriebsmessungen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.
- Fahrzeug bei Umzug nicht bei der Zulassungsstelle umgemeldet
- Herstellerpost als „Werbung“ gedeutet und ungelesen weggeworfen
- Vorbesitzer hat nicht an der Aktion teilgenommen und das Fahrzeug an Sie verkauft
- Händler hat die Aktion nicht durchgeführt und das Fahrzeug an Sie verkauft
Fragen und Antworten - Marktüberwachung Abgasthematik
Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 definiert eine Abschalteinrichtung als
„ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird."
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig.
Nicht unzulässig ist eine Abschalteinrichtung, wenn:
„a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“
Das Thermofenster ist kein fest definierter Begriff, wird aber häufig verwendet, um das Abgasverhalten von Fahrzeugen im Betrieb abhängig von der Außentemperatur zu beschreiben. Ein Thermofenster kann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen (siehe „unzulässige Abschalteinrichtung“), kann jedoch ebenso nach dem Maßstab des Artikels 5 Absatz 2 der VO (EG) 715/2007 zulässig sein. Die Beurteilung der Temperaturabhängigkeit des Emissionskontrollsystems muss aufgrund der Komplexität der beteiligten Systeme erfolgen.
Freiwillige Maßnahmen der Hersteller dienen der Luftverbesserung und liefern einen wirksamen Beitrag zu einer raschen und nachhaltigen Reduktion der NOx-Emissionen, was zum Gesundheits- und Verbraucherschutz der Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Freiwillige Maßnahmen werden nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen droht keine Betriebsuntersagung.
Rückrufaktionen dienen der Beseitigung erheblicher Mängel für die Verkehrssicherheit oder der Abweichung von gesetzlich definierten Vorgaben. Neben gefährlichen Sicherheitsmängeln oder kritischen Bauabweichungen erwirkt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beispielsweise auch bei festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen Rückrufe durch den Hersteller. Nimmt der Fahrzeughalter nicht am Rückruf teil, ist das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig und die Abgabe der Fahrzeughalterdaten an die örtliche Zulassungsstelle zur möglichen Einleitung einer Betriebsuntersagung wird durch das KBA veranlasst. Von diesen Rückrufen waren bisher sowohl Euro 4, Euro 5 als auch Euro 6 Fahrzeuge betroffen.
Eine Erläuterung des Nationalen Forum Diesel finden Sie hier:
Zur Feststellung, ob ein Fahrzeug von einer Maßnahme in Bezug auf die Diesel-Abgasthematik betroffen ist, müssen die Gesamtfahrzeug-Genehmigung, der Fahrzeugtyp, die Fahrzeugvariante sowie die Fahrzeugversion betrachtet werden. Darüber hinaus sind teilweise nur vereinzelte Emissions-Genehmigungen und sehr begrenzte Produktionszeiträume von einer etwaigen Maßnahme betroffen, was den Kreis der tatsächlich betroffenen und über das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) ermittelten Fahrzeughalter weiter einschränkt. Es kann nicht pauschal gesagt werden, dass jeder Motor einer Serie von der Thematik betroffen ist. Wir bitten um Verständnis, dass diesbezügliche Anfragen zu Einzelfahrzeugen nicht bearbeitet werden können. Bei betroffenen Fahrzeugen wird der im ZFZR hinterlegte Fahrzeughalter mehrfach über die erforderliche Änderungsmaßnahme am Fahrzeug informiert.
Hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Unzulässigkeiten im Emissionssystem eines Fahrzeugs festgestellt, so fordert es den Hersteller auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die den Mangel beheben. Beabsichtigt der Hersteller ein Softwareupdate einzusetzen, muss er es dem KBA zur Prüfung vorstellen oder eine Freigabe durch die entsprechende Genehmigungsbehörde vorweisen.
Gegebenenfalls führt das KBA dann die Softwareprüfung durch und es werden praktische Fahrversuche durch das KBA oder einen vom KBA benannten Technischen Dienst durchgeführt. Sind alle Vorschriften erfüllt, gibt das KBA das Softwareupdate frei.
Die Softwareupdates wurden sowohl auf dem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) als auch mit Hilfe von mobilen Emissionsmessungen (Portable Emission Measurement System (PEMS)) auf der Straße überprüft. Die bei den PEMS-Messungen beobachteten Realemissionen sind zwar gesetzlich bei diesen Fahrzeugen nicht reglementiert, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die Abgasnachbehandlung nunmehr korrekt arbeitet.
Diese Informationen finden Sie hier:
Nach Gesetz hat der Hersteller das alleinige Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Beseitigung aufgetretener Mängel. Ist die Maßnahme geeignet, die Fahrzeuge in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, muss die Behörde diese Maßnahme akzeptieren.
Eine Fristverlängerung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist nicht möglich. Das KBA erhält nach Ablauf der in Ihrem Schreiben genannten Frist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) der Fahrzeuge, die bis dahin nicht der Rückrufmaßnahme teilgenommen haben. Dies geschieht in einem automatisierten Verfahren. Das KBA gibt diese zur möglichen Einleitung der Betriebsuntersagung an die Zulassungsbehörden weiter. Freiwillig durchgeführte Maßnahmen (zum Beispiel im Rahmen des Nationalen Forum Diesel) sind hiervon nicht betroffen.
Diese Frage ist mit dem Hersteller zu klären. In der Regel werden die Maßnahmen europaweit durchgeführt.
Bitte lassen Sie sich die Meldung an den Hersteller im Falle einer im Ausland durchgeführten Umrüstung schriftlich und, wenn möglich, in englischer Sprache bestätigen. Informieren Sie den Reparaturbetrieb darüber, dass die Daten ins elektronische System eingepflegt werden müssen.
Nein, die Durchführung muss dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weder schriftlich noch telefonisch bestätigt werden. Falls erforderlich, bekommt das KBA eine Bestätigung direkt vom zuständigen Hersteller.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei ihrem örtlichen Vertragshändler und lassen dort das Update aufspielen. Das Update muss aufgespielt werden, damit Ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig wird. Nach dem Update müssen Sie nichts weiter veranlassen. Bitte lassen Sie sich die Durchführung dennoch schriftlich bestätigen und überprüfen Sie anschließend den Serviceheft-Eintrag hierzu. Die Bestätigung sollten Sie aufbewahren.
Sofern eine freiwillige Maßnahme oder ein verpflichtender Rückruf für Ihr Fahrzeug zur Verfügung steht, gibt es aus administrativen Gründen folgende Möglichkeiten, die dafür sorgen können, dass einzelne Fahrzeughalter nicht angeschrieben worden sind, beziehungsweise die Vermutung haben, dass dies nicht geschehen ist:
Die Erfüllung der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen gehört geforderten Vorschriftsmäßigkeit. Im Rahmen der Freigaben der Rückrufaktionen für die einzelnen Fahrzeugtypen werden auch die Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen berücksichtigt.
Abgaswerte (oder Emissionswerte) quantifizieren die von einer technischen Anlage in die Umwelt abgegebenen Luftschadstoffe.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) spricht keine Fahrverbote aus und beurteilt diese auch nicht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Bitte wenden Sie sich an ihre ortsansässige Straßenverkehrsbehörde für weitere Informationen.
Nein, nur mit der unveränderbaren Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) kann das Fahrzeug eindeutig identifiziert werden. Es besteht die Möglichkeit eines schriftlichen Antrags zu Auskünften im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR):
Bitte wenden Sie sich an den jeweils verantwortlichen Hersteller.
Das KBA übermittelt die Daten zur Einleitung der Betriebsuntersagung an die örtlichen Zulassungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Außerbetriebsetzung fällt. Das KBA ist den Zulassungsbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt.
Das KBA übermittelt die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) betroffener Fahrzeuge gemäß Artikel 6 Abs.1 e) in Verbindung mit Abs. 3 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit §§ 5, 46 Abs. 1 und 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) an die zuständigen örtlichen Zulassungsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Eine Rückrufaktion ist verbindlich. Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Etwas anderes gilt für freiwilligen Maßnahmen, da an diesen nicht teilgenommen werden muss.