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Geräuschemissionen

Zu den Felduntersuchungen gehören neben den Überprüfungen der Abgasemissionen auch Überprüfungen der Geräuschemissionen von Fahrzeugen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nimmt Stichproben aus dem Feld unter Auswahlkriterien abhängig von Feldauffälligkeiten. Die Geräuschmessungen werden auf einer eigenen Vergleichsmessstrecke durchgeführt. Weiterführend werden Messungen auf einer ISO-Messstrecke durchgeführt. Als Prüfgrundlage dient die UN-Regelung Nummer 51.

Prüfaufbau gemäß UN-Regelung Nummer 51 ÄS. 02:
Das zu testende Fahrzeug wird gemäß UN-Regelung Nummer 51 ÄS. 02, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h an die Linie A-A` (Abbildung 6: Messaufbau der Vorbeifahrtmessung) herangefahren und erfährt dann eine maximale Beschleunigung, ohne einen so genannten "Kickdown" (bei Automatikgetrieben) zu verursachen. Auf jeder Fahrzeugseite sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen. Der höchste A-bewertete Schallpegel in Dezibel (dB(A)) ist während der Fahrt des Fahrzeuges zwischen den Linien AA’ und BB’ zu messen. Dieser Wert gilt als Messergebnis.

Bild: Messaufbau der Vorbeifahrtmessung

Um ein Fahrzeug detailliert untersuchen zu können, wird das Fahrzeug mit einem hochauflösenden GPS-System ausgerüstet. Mit Hilfe der GPS-Koordinaten kann die aktuelle Positionen, die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke aufgezeichnet werden. Zudem kann dieses System gleichzeitig über den CAN-Bus des Fahrzeuges weitere Messdaten wie Drosselklappenstellung, Fahrpedalstellung, Motordrehzahl und die eingelegten Gänge aufzeichnen.

Der vom Fahrzeug emittierte Schalldruckpegel während der beschleunigten Vorbeifahrt wird mit Hilfe eines Schalldruckpegelmessgerätes am Teststreckenrand zeitlich aufgenommen. Durch eine Lichtschranke wird das Einfahren in die Messstrecke definiert. Die aufgezeichneten Messdaten von dem GPS-System und dem Schaldruckpegelmessgerät werden im Nachgang ausgewertet und zeitlich aufeinander abgestimmt.

Neben der UN-Regelung Nummer 51 ÄS. 02 überprüft das KBA auch Fahrzeuge, die nach der neuen Vorschrift UN-Regelung Nummer 51 ÄS. 03 genehmigt sind.