Das KBA handelt als Marktüberwachungsbehörde im Zusammenhang mit technischen Mängeln an Fahrzeugen auf der Basis des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Das ProdSG regelt die Zuständigkeiten und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, deren Aufgabe es ist, Gefahren die sich aus der Verwendung eines Produktes ergeben, festzustellen. Es umfasst Maßnahmen die gegenüber einem Hersteller ergriffen werden können, um Gefahren zu beseitigen.
Die Verantwortung für ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt liegt zunächst bei dem Hersteller. Der produktverantwortliche Hersteller muss sicherstellen, dass von seinem Produkt bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist (§ 3 Abs. 2 ProdSG). Hierzu muss er seine im Markt befindlichen Produkte beobachten und mögliche Beschwerden seiner Kunden und Meldungen über Mängel aus seinen Werkstätten prüfen.
Erhält ein Hersteller Kenntnis über einen Serienfehler an seinen Produkten von dem eine Gefährdung der Verwender und/oder Dritten zu erwarten ist, muss er Maßnahmen ergreifen, diese Gefahren zu beseitigen (§ 6 Abs. 2 ProdSG) und die zuständige Marktüberwachungsbehörde, hier das KBA, darüber informieren (§ 6 Abs. 2 ProdSG). Bei Fahrzeugen umfasst eine solche Maßnahme üblicherweise die Aufforderung an den Fahrzeughalter, das betroffene Fahrzeug zur Nacharbeit in einer Vertragswerkstatt des Herstellers vorzustellen.
Die Fahrzeughersteller erhalten aufgrund ihrer oben beschriebenen Produktbeobachtungspflicht durch Rückmeldungen aus der Produktion und aus den Werkstätten in aller Regel sehr früh Hinweise über mögliche Serienfehler an ihren Fahrzeugen. Daher wird der allergrößte Teil der Rückrufaktionen durch die produktverantwortlichen Hersteller selbst initiiert. Die Rückrufaktionen werden dabei durch das KBA begleitet und der Erfolg der Maßnahme gegebenenfalls mit ergänzenden Maßnahmen der Behörde sichergestellt.
Das KBA prüft darüber hinaus konkrete Hinweise auf einen möglichen Serienfehler, die es aus anderer Quelle (z. B.: Presse, Polizei oder Fahrzeughalter) erhält, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nach § 3 ProdSG eingehalten werden.
Hierzu leitet das KBA in der Regel eine Untersuchung gegenüber dem produktverantwortlichen Hersteller ein, um die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten.
Hat das KBA den begründeten Verdacht, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugteil die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Diese können zum Beispiel einen weiteren Vertrieb oder den angeordneten Rückruf eines Produktes, oder auch eine Warnung der Öffentlichkeit umfassen.