GSB 7.1 Standardlösung

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Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen das KBA informieren müssen, sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass ihre Produkte eine Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Hinweise auf mangelhafte Produkte erhält das KBA darüber hinaus auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Behörden, Versicherungen und aus den Medien. Informationen über bestätigte Gefährdungen werden elektronisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht und so den zuständigen Behörden im Ausland sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich gemacht.