Die Definition eines "ernsten Risikos" leitet sich aus § 2 Nr. 22 und 10 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und dem § 2 UA 1 des Marktüberwachungsgesetztes (MüG) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab.
- Ein Risiko ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens.
- Ernst ist jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.
Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
Nicht jedes mögliche Risiko ist ein ernstes Risiko. An den folgenden Kriterien können Sie sich orientieren, ob ein ernstes Risiko wahrscheinlich ist:
- Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen anwendbarer Rechtsverordnungen werden nicht eingehalten oder Sicherheit und Gesundheit von Personen werden bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährdet und
- die Gefährdung tritt plötzlich und unvorhersehbar auf und
- die Gefährdung ist für Personen unabwendbar