Rückrufe
Es gibt verschiedene Wege, wie das KBA Kenntnis von Risiken und Vorschriftenabweichungen erlangt. Zum einen erfolgt dieses durch Produktprüfungen des KBA in eigenen Prüflaboren, zum anderen durch Meldungen von Herstellern, aber auch aufgrund von Hinweisen aus der Öffentlichkeit und anderer Behörden, Versicherungen und den Medien. Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sind verpflichtet, das KBA zu informieren, sobald sie Hinweise auf entsprechende Mängel an ihren Produkten haben.
Wenn das KBA im Rahmen der Bewertung feststellt, dass von dem gemeldeten Produkt eine ernste Gefahr ausgeht oder das Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht, fordert das KBA den entsprechenden Wirtschaftsakteur auf, verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Parallel erfolgen Meldungen über Safety Gate (ehemals RAPEX) und das Informations- und Kommunikationssystem der Marktüberwachung (ICSMS) zur Information der Öffentlichkeit und der weiteren zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.
Das KBA leitet solche Untersuchungen ein, wenn aufgrund von Mangelmeldungen der Fahrzeughersteller oder eigener Untersuchungsergebnisse das KBA den vorliegenden Mangel hinsichtlich des bestehenden Umwelt- und Sicherheitsrisikos als kritisch bewertet. Weist ein Produkt tatsächlich Mängel auf, so ordnet das KBA gegenüber dem Hersteller an, dass die betroffenen Produktreihen zurückgerufen werden.
Produktmängel können zu unterschiedlichen Gefährdungen und der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderung führen. Die Rückrufmaßnahmen variieren daher in der Art der Durchführung. Liegt ein ernstes Risiko oder eine Vorschriftenabweichung vor, ist der Rückruf meist das wirkungsvollste Mittel zum Schutz von Fahrzeughalterinnen und -haltern und der Öffentlichkeit. Damit ernste Risiken oder Vorschriftenabweichungen vollständig beseitigt werden können, müssen Fahrzeughersteller für solche Rückrufe die Halteranschriften aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des KBA verwenden.
Neben den Herstellern sind im Übrigen auch die Halterinnen und Halter in der Pflicht:
Ist ihr Fahrzeug Gegenstand eines Rückrufs, müssen sie den Mangel in einer Fachwerkstatt beheben lassen. Das KBA überwacht das Rückrufgeschehen. Stellt es fest, dass Fahrzeughalterinnen oder der Fahrzeughalter trotz Aufforderung nicht an der Rückrufaktion teilnahmen, werden diese in Nachfassaktionen erneut aufgefordert, den Mangel beseitigen zu lassen.
Folgen Halterinnen und Halter auch nach mehrmaliger Aufforderung dem Rückruf nicht, informiert das KBA die örtlich zuständige Zulassungsbehörde, die eine Betriebsuntersagung aussprechen und das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen kann. Die obige Darstellung zeigt die Anzahl eingeleiteter Außerbetriebsetzungen, als Folge der Nichtkooperation bei Rückrufaktionen.