Die Ausdehnung der Globalisierung und des Welthandels führen dazu, dass Fahrzeuge und Fahrzeugteile unterschiedlichster Herkunft in den europäischen Binnenmarkt gelangen. Dies macht einerseits erforderlich, dass die Einfuhr von Produkten kontrolliert werden muss und andererseits, dass dennoch unrechtmäßig auf dem Markt bereitgestellte Produkte sanktioniert werden müssen.
Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen u. a. zahlreiche Fahrzeugteile nur in bauart- bzw. typgenehmigter Ausführung auf dem deutschen Markt zum Verkauf angeboten werden. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben überwacht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als Teil der Marktüberwachung u. a. im Rahmen der Durchführung von Bußgeldverfahren. Dieses betrifft zum einen die in § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genannten Fahrzeugteile und zum anderen nach § 27 Abs. 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) diverse nach europarechtlichen Vorschriften typgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile.
Hierbei handelt es sich insbesondere um sicherheitsrelevante Fahrzeugteile. Die Verkaufsverbote sollen im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleisten, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen Möglichkeit mangelhafter Ausführung besteht, nicht in den Verkehr gebracht werden. Verstöße gegen diese Verkaufsverbote können im Rahmen der Bußgeldverfahren mit Geldbußen von bis 5.000,00 € je Tat geahndet werden. Im Rahmen einer Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile darf das Bußgeld diesen Betrag auch überschreiten. Bußgeldverfahren werden aufgrund kontinuierlicher eigener Marktbeobachtung eingeleitet.
Zudem werden Bußgeldverfahren von dem KBA auch bei sonstigen Verstößen, z. B. von Herstellern in Rückrufverfahren, durchgeführt.
Einfuhrkontrollen
In Zeiten der Globalisierung, des freien Warenverkehrs und des Internethandels kommt der Prüfung von Produkten bereits an den europäischen Außengrenzen besondere Bedeutung zu. Mit Hilfe dieses Werkzeugs beugt das KBA aktiv der Einfuhr von andernfalls sanktionierungspflichtigen Waren vor. Die EU hat eine Vielzahl von Vorschriften zur Sicherheit und Kennzeichnung von Produkten erlassen. Es soll erreicht werden, dass nur sichere Produkte auf den europäischen Binnenmarkt gelangen.
Die Zollverwaltung und das KBA wirken bei der Einfuhrkontrolle zusammen. Bestehen Zweifel an der Einfuhrfähigkeit, setzen die Zollstellen die Freigabe eines zur Einfuhr bestimmten Produkts vorläufig aus. Das KBA prüft sodann dieses Produkt und entscheidet über seine Einfuhrfähigkeit.
Ja!
Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen bestimmte Fahrzeugteile nur in genehmigter Ausführung auf den deutschen Markt gebracht werden.
Gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen die im dortigen Absatz 1 genannten Fahrzeugteile (z. B. Scheinwerfer, Leuchtmittel, Fahrradleuchten) in Deutschland nur in bauartgenehmigter Ausführung und mit entsprechendem Genehmigungszeichen versehen zum Verkauf angeboten werden.
Ja!
Für das Verbot des Feilbietens gemäß § 22a Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) von Fahrzeugteilen im Geltungsbereich der StVZO ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters entscheidend. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2013 – 4 U 26/13 –, juris).
Nein!
In der Regel wird von dem Händler zu fordern sein, dass er sich über die gesetzlichen Vorgaben vor der Aufnahme des Handels informiert, so dass in der Regel ein vermeidbarer und damit unbeachtlicher Verbotsirrtum vorliegen wird.
Lediglich bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ist die Tat nicht vorwerfbar und wird nicht mit einem Bußgeld geahndet.
Bauart- beziehungsweise typgenehmigte Fahrzeugteile erkennt man an dem auf dem Produkt angebrachten Typgenehmigungs- beziehungsweise Bauartgenehmigungszeichen.
Die CE-Kennzeichnung ersetzt die vorgenannte Kennzeichnung nicht!
Die Vornahme von Änderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau von genehmigungspflichtigen jedoch ungenehmigten Fahrzeugteilen kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen, wenn
durch die Änderung die Fahrzeugart geändert wird,
in der Folge der Änderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer droht oder
durch die Änderung eine Verschlechterung des Abgas- und/oder des Geräuschverhaltens eintritt.