Zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion
Vom Kraftfahrzeugtechnischen Amt der ehemaligen DDR wurde für Exportfahrzeuge (z. B. nach Ungarn, Polen, BRD) keine ABE erteilt. Reimportierte Fahrzeuge benötigen immer eine Einzelbetriebserlaubnis durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese wird in der Regel ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a. a. S.) von einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV/DEKRA) oder eines Technischen Dienstes für Gesamtfahrzeug (z. B. GTÜ, KÜS) vor der Erteilung der Betriebserlaubnis fordern.
Antragsstellung
Bitte die aktuellen Antragsformulare verwenden (siehe "Formulare für:") – hier werden alle erforderlichen Angaben abgefragt.
Typangaben im Auslieferungszustand ohne technische Umbauten.
Die Bearbeitungskosten betragen je Fahrzeug 30,18 Euro inklusive MwSt., Porto und Nachnahmeentgelt und werden auch fällig, wenn der Antrag abgelehnt wird. Derzeit beträgt die Wartezeit bis zur Antragsbearbeitung mindestens 25 Wochen. Wir bitten innerhalb dieser Frist von Nachfragen abzusehen. Eine Bestätigung über den Eingang des Antrages kann nicht erfolgen. Im Falle notwendiger Klärungen werden wir auf Sie zukommen. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Formulare für:
Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Leichtkrafträder und motorisierte Krankenfahrstühle
HTML-Formular (Antrag auf Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis)
Anhänger für Mopeds
HTML-Formular (Antrag auf Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis)
Antragsformulare zusätzlich im PDF-Format "zum Download“:
Für eine Kontaktaufnahme per E-Mail verwenden Sie bitte das Kontaktformular
Bedingt durch den sprunghaften Anstieg der Anträge ist auch die Zeit bis zur Bearbeitung der Anträge entsprechend angestiegen und beträgt derzeit circa 20 Wochen. Vor Ablauf dieser Zeit wird gebeten, von Rückfragen Abstand zu nehmen.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt zurzeit circa 20 Wochen. Wenn Sie Ihren Antrag beispielsweise im Mai 2020 gestellt haben, können Sie mit einer Antwort zwischen Ende September und Mitte Oktober 2020 rechnen.
Durch das KTA-Archiv werden lediglich Nachweise für Klein-und Leichtkrafträder des Herstellers Simson ausgestellt. Zusätzlich werden Nachweise für die entsprechenden Anhänger, für Fahrzeuge des Typs "DUO" (Krankenfahrstühle) sowie für die Modelle "Jawa555", "Jawa05", "Jawa 20 Typ 23 Mustang" und "Jawa 50 Typ 20" ausgestellt.
Für Fahrzeuge anderer Hersteller (zum Beispiel Puch, Herkules, Piaggio, Peugeot, Vespa) werden durch das KTA-Archiv keine Nachweise ausgestellt. Auch werden keine Nachweise für Motorräder (zum Beispiel MZ) ausgestellt.
Es werden keine Nachweise für Exportfahrzeuge, umgebaute Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nach dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, ausgestellt.
Dem KBA liegen keine offiziellen Produktionslisten vor. Von daher kann zu einer bestimmten FIN keine Aussage getroffen werden.
Das KTA-Archiv verfügt über keine Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR). Sie können sich aber mit dieser Frage an die örtliche Polizei oder Zulassungsbehörde wenden. Diese haben in der Regel die Möglichkeit, eine entsprechende Anfrage an das ZFZR zu richten. Bei Bedarf wird von dort auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Das KBA selbst stellt diese Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr aus.
Die Originalpapiere, die von der DDR ausgestellt wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Die ABE ist heute, im Gegensatz zu DDR-Zeiten, kein Eigentumsnachweis mehr.
Die Ausstellung eines neuen Typschildes ist grundsätzlich Aufgabe des Herstellers. Da dieser nicht mehr existiert, wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bei dem Rahmen handelt es sich um das Herzstück eines Kleinkraftrades. Durch den Einsatz eines neuen Rahmens entsteht grundsätzlich ein neues Fahrzeug. Die Beantwortung der Frage, ob es dann bei der 60 km/h-Zulassung bleibt, fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des KBA. Hier liegt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen örtlichen Zulassungsbehörden.
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