Eine EU-Typgenehmigung ist gemäß Artikel 1 VO(EU) 2022/1426 ausschließlich für Fahrzeuge vorgesehen, die innerhalb eines festen Gebietes oder auf einer festen Route operieren. Je nach Mitgliedsstaat der EU, in dem der Betriebsbereich liegt, sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zum Betriebsbereich zu beachten.
Für Deutschland gilt: Der Antrag auf Genehmigung des Betriebsbereiches im Sinne des § 1d (2) StVG des Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion wird bei den jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörden, bzw. auf Bundesfernstraßen der Autobahn GmbH gestellt.
Beim KBA erfolgt jedoch mit Erteilung der EU-Typgenehmigung die Genehmigung eines „abstrakten Betriebsbereichs“, für welchen die technische Eignung des Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion mit den Antragsunterlagen nachgewiesen werden muss.