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Erprobungsgenehmigung

Bislang wurde die Erprobung von Kraftfahrzeugen ausschließlich durch die zuständigen Landesbehörden nach § 19 Absatz 6 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StVZO genehmigt. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (AFGBV) erfolgt die Erteilung von Erprobungsgenehmigungen von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1i StVG in Verbindung mit § 16 AFGBV auf Antrag des Fahrzeughalters durch das KBA.