Ist für die angestrebte nachträglich aktivierbare automatisierte / autonome Fahrfunktion bereits ein Anforderungskatalog veröffentlicht, ist eine Kontaktaufnahme vor der eigentlichen Antragstellung nicht zwingend notwendig, wird jedoch zur frühzeitigen Klärung offener Fragen empfohlen.
Existieren für die angestrebte nachträglich aktivierbare automatisierte / autonome Fahrfunktion noch keine vom KBA veröffentlichten technischen Anforderungen (Anforderungskatalog), ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem KBA zwingend erforderlich, da in diesen Fällen vor Genehmigung einer nachträglich aktivierbaren automatisierten / autonomen Fahrfunktion zunächst der entsprechende Anforderungskatalog federführend durch das KBA erarbeitet und veröffentlicht werden muss.