GSB 7.1 Standardlösung

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Voraussetzungen für die Benennung

Vor der Benennung und nachdem die Benennung erfolgt ist, muss nachgewiesen sein:

  • Erfüllung der allgemeinen Kriterien der DIN EN ISO/IEC 17025, DIN EN ISO/IEC 17020 bzw. DIN EN ISO/IEC 17021-1, der relevanten Prüfgrundlagen und der Forderung des Typgenehmigungsverfahrens
  • Einheitliches wirksames und effizientes normgerechtes Qualitätsmanagementsystem in der Geschäftsstelle und in eventuell vorhandenen Außenstellen
  • Anerkennung der Benennungsregeln des KBA
  • Eindeutiger rechtlicher Status des Antragstellers
  • Sitz der Geschäftsstelle im Europäischen Wirtschaftsraum
  • Unabhängigkeit des Antragstellers und des eingesetzten Personals
  • zu genehmigungsrelevanten Anforderungen geschulte und intern freigegebene Unterschriftsberechtigte für Prüfberichte (bei Prüflaboratorien) bzw. Auditoren (bei Zertifizierungsstellen)
  • Für die Prüfung erforderliche Geräte und Ausrüstungen (bei Technischen Diensten der Kategorie A)
  • Verwendung von Methoden, die dem „Stand der Technik“, insbesondere in Bezug auf die Typgenehmigung, entsprechen.

Details sind den Benennungsregeln und den relevanten Dokumenten der einzelnen Rechtskreise zu entnehmen.