GSB 7.1 Standardlösung

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Verfahrensarten

Die Benennung erfolgt entsprechend eines vom KBA auf der Grundlage der relevanten Rechtsakte und Normen entwickelten Verfahrens. Es gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Bundesgebührengesetz (BGebG).

Zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem und an die Durchführung technischer Prüfungen kann auch eine im Rahmen der Verordnung (EG) 765/2008 erstellte Akkreditierungsbescheinigung genutzt werden.

Bild: Benennungsverfahren mit und ohne Berücksichtigung einer Akkreditierungsbescheinigung (Bild hat eine Langbeschreibung)
Quelle:KBA