Fragen und Antworten zur Typgenehmigung
Hier finden Sie allgemein interessierende Fragen zu den Themenbereichen
Mit der Typgenehmigung bestätigt die Behörde, dass das serienmäßig hergestellte genehmigte Produkt gesetzlichen Standards genügt. Typgenehmigungen stehen für sichere und umweltschonende Technik auf den Straßen.
Typgenehmigungen sind durch den Gesetzgeber häufig vorgeschrieben. In diesem Fall ermöglichen sie den Herstellern mit ihren Produkten den Marktzugang in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und weiteren Staaten.
Typgenehmigungen können aber auch freiwillig angestrebt werden, dann erleichtern sie den Marktzugang und verbessern die Marktgängigkeit.
Typgenehmigungen können natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Die sich hieraus ergebenen Anforderungen sind dem Merkblatt zur Anfangsbewertung zu entnehmen.
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Merkblatt zur Anfangsbewertung (MAB) - Stand: September 2023 PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
Man unterscheidet drei Arten von Typgenehmigungen. Das sind Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme und für Bauteile (selbständige technische Einrichtungen).
Diese Typgenehmigungen können nach unterschiedlichen Regelwerken erteilt werden.
Eine Typgenehmigung bezieht sich immer auf die Genehmigung einer größeren Anzahl von Produkten des selben Typs. Auf Basis einer Typgenehmigung kann der Genehmigungsinhaber eine beliebige Anzahl identischer Produkte herstellen.
Im Gegensatz dazu bezieht sich die Einzelgenehmigung immer nur auf ein konkretes Fahrzeug oder Bauteil.
Fahrzeugtypgenehmigungen können nach nationalen Vorschriften (§ 20 StVZO) oder nach EU-Vorschriften (EU-Verordnungen 167/2013, 168/2013 und 2018/858 sowie noch geltenden Vorläufervorschriften) erteilt werden.
Typgenehmigungen für Systeme können nach Vorschriften für den Bereich der EU (EG-Richtlinien und –Verordnungen, EU-Verordnungen) und nach Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen) erteilt werden.
Bauteiltypgenehmigungen können nach nationalen Vorschriften (§§ 22 oder 22a StVZO), nach Vorschriften für den Bereich der EU (EG-Richtlinien und –Verordnungen, EU-Verordnungen) sowie nach Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen) erteilt werden.
Man muss drei Regelwerke unterscheiden, die nationalen Vorschriften (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Fahrzeugteileverordnung (FzTV)), die Vorschriften für den Bereich der EU (Richtlinien und Verordnungen) sowie die Vorschriften der UN-ECE (ECE-Regelungen).
Grundsätzlich entscheidet der Antragsteller, nach welchem Regelwerk er den Antrag stellt.
Die nationalen Vorschriften dürfen jedoch nicht mehr auf technische Sachverhalte angewendet werden, die durch europäische Vorschriften vollständig harmonisiert wurden.
Übersetzungen in deutscher Sprache sind über die Webseite der Europäischen Kommission zugänglich (https://ec.europa.eu/docsroom/documents/48518).
Das KBA arbeitet mit der kommentierten Fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie dem Band Fahrzeugtechnik EWG/ECE aus dem Kirschbaum Verlag. Andere Anbieter kommentierter Fassungen sind dem KBA nicht bekannt.
Nationale Typgenehmigungen nach §§ 20, 22 bzw. 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden in Deutschland anerkannt. Ob sie in einem anderen Staat anerkannt werden, muss der Genehmigungsinhaber im jeweiligen Staat nachfragen.
Typgenehmigungen nach internationalen Regelwerken werden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Anwenderstaaten der jeweiligen ECE-Regelungen anerkannt.
Die Typbezeichnung ist ein genehmigungstechnischer Begriff. Mit dem Typ wird eine bestimmte technische Spezifikation des zu genehmigenden Produktes umrissen. Wie unterschiedlich die technische Spezifikation des Produktes innerhalb eines Typs sein darf, regelt das gewählte Regelwerk. Die Grenzen eines Typs regeln die sogenannten Typabgrenzungskriterien.
Unterhalb eines Typs kann es mehrere Ausführungen geben.
Der Antragsteller kann die Typ- und ggf. Ausführungsbezeichnungen selbst festlegen.
Typbezeichnungen zum Zwecke des Vertriebs genügen häufig nicht den Anforderungen an den Typ aus den Regelwerken des Typgenehmigungsverfahrens. Deshalb ist es nur selten sinnvoll, Verkaufsbezeichnungen als Typbezeichnungen zu verwenden.
Ein System ist eine Gesamtheit von Einrichtungen eines Fahrzeugs, die den Anforderungen eines Regelwerkes unterliegt und eine oder mehrere Funktionen oder Eigenschaften eines Fahrzeugs beinhaltet.
Beispiele für Systeme sind die Brems- oder Lenkanlage eines Fahrzeugs oder der Anbau von Rädern und Bereifungen.
Auf der Seite "Benannte Stellen" finden Sie nach unterschiedlichen Gesichtspunkten aufbereitete Verzeichnisse aller vom KBA benannten Technischen Dienste mit Angabe des Scopes der Benennung. Nach der Notifizierung werden die benannten Technischen Dienste auch auf den Internetseiten der EU und UNECE veröffentlicht.
Der Technische Dienst muss für das entsprechende Prüfverfahren (den entsprechenden Scope) vom KBA benannt sein.
Welcher Technische Dienst die Prüfungen für nationale Typgenehmigungen (Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)) durchführen darf, muss im Einzelfall bei der Benennungsstelle des KBA erfragt werden.
Wie das Genehmigungszeichen aussehen muss, legt das jeweils gewählte Regelwerk fest. Wenn Unsicherheit über das Aussehen besteht, sollte das beabsichtigte Genehmigungszeichen mit den Antragsunterlagen eingereicht werden.
Eine schnelle Genehmigungserteilung setzt vollständige und fehlerfreie Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, strebt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durchschnittliche Genehmigungszeiten von 14 Kalendertagen an.
Die Gebühr berechnet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Wie viel die Typgenehmigung im Einzelnen kostet, kann dem Gebührenkatalog entnommen werden.
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Der Genehmigungsinhaber muss stets genehmigungskonform produzieren. Bei Änderung des Produktes muss er die Erweiterung der Typgenehmigung beim KBA beantragen. Geplante Änderungen der Typgenehmigung zugrundeliegender Daten oder im Antragsverfahren mitgeteilter Daten muss er mitteilen.
Ob und wie er die Pflichten einhält, überprüft das KBA stichprobenartig (Konformitätsüberprüfungen).
Bei nationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile nach §§ 22 (Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)) bzw. 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Allgemeine Bauartgenehmigung) hat er beim Verkauf einen Abdruck der Typgenehmigung beizufügen.
Über die Einbaubedingungen und Verwendungsbeschränkungen muss er bei nationalen wie auch internationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile informieren.
Die Aufbewahrungsfristen sind im Dokument
geregelt.
Diese Fristen gelten lediglich für das Verhältnis von Genehmigungsinhaber und Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Sie ersetzen nicht rechtliche Vorgaben aus anderen Vorschriften oder Vorgaben aus Verträgen (z. B. Zulieferer-OEM).
Prüfmuster sind nur bei bauartgenehmigungspflichtigen Teilen (siehe § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) aufzubewahren.
Sofern in der Typgenehmigung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Aufbewahrungszeit 5 Jahre nach Erlöschen der Typgenehmigung.
Die Kenntnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) darüber, ob die Produktion vorübergehend oder dauerhaft eingestellt ist, vermeidet Aufwand und Kosten bei allen Beteiligten (z. B. Entnahme von Produkten zur Konformitätsüberprüfung).
Wird die Produktion dauerhaft eingestellt, ist das dem KBA sofort mitzuteilen.
Die Nummer der Typgenehmigung kann vorab genehmigt werden.
Voraussetzung hierfür ist eine abgeschlossene Anfangsbewertung. Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung zu stellen, in dem zusätzlich die Vorabgenehmigung der Nummer beantragt wird.
Die Übertragung auf eine andere Firma ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Das Kraftfahrt-Budesamt (KBA) ist dabei zwingend einzubinden, da sonst die Typgenehmigung ihre Gültigkeit verliert.
Die Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit.
Der Bestand einer Typgenehmigung ist an den Bestand des Rechtsträgers (Genehmigungsinhabers) gebunden. Typgenehmigungen können grundsätzlich nicht übertragen werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss rechtzeitig über diese Pläne informiert werden, damit geprüft werden kann, ob eine Rechtsnachfolge gegeben ist. Nur wenn der Rechtsträger bestehen bleibt, haben die Typgenehmigungen weiterhin Bestand.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) muss rechtzeitig über diese Änderungen informiert werden. Die Firma muss nachweisen, dass sich der bisherige Genehmigungsinhaber nur umbenennt oder umwandelt. Durch die Vorlage eines aktuellen offiziellen Registrierungsdokumentes (z. B. Handelsregisterauszug) kann bestätigt werden, dass der Rechtsträger weiterhin besteht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sollte rechtzeitig über die drohende Insolvenz informiert werden.
Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss das KBA benachrichtigt werden. Während des Insolvenzverfahrens erteilt das KBA dem insolventen Unternehmen weiterhin neue Typgenehmigungen und Nachträge. Die Anträge müssen über den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter gestellt werden. Die Typgenehmigungen werden erst nach Eingang der Genehmigungsgebühren an den Genehmigungsinhaber versandt.
Der Bestand einer Typgenehmigung ist an den Bestand des Rechtsträgers (Genehmigungsinhaber) gebunden. Ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Rechtsträger (Genehmigungsinhaber) nicht mehr existent, sind mit ihm die Typgenehmigungen erloschen.
Der Genehmigungsinhaber muss bei rechtlich abhängigen wie auch bei unabhängigen Fertigungsstätten bei Änderungen, die z. B. die Rechtsform, den Namen und / oder den Sitz der Fertigungsstätte betreffen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informieren.
In Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die einzige Typgenehmigungsbehörde. In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und den Anwenderstaaten von ECE-Regelungen gibt es weitere Typgenehmigungsbehörden.
Eine Akkreditierung ist nicht ausreichend für die Benennung als Technischer Dienst durch das KBA.
Eine Akkreditierung kann im Benennungsverfahren des KBA berücksichtigt werden, wenn
- die Akkreditierungsstelle ihren Sitz in der Europäischen Union hat
- die Akkreditierung entsprechend der Verordnung (EG) 765/2008 erteilt worden ist
- mindestens eine für die Benennung relevante Norm akkreditiert worden ist.
Aufbauend auf eine derartige Akkreditierung prüft das KBA
- die Erfüllung der genehmigungsrelevanten Anforderungen
- die nicht von der Akkreditierung erfassten Normen und Prüfverfahren.
Gegebenenfalls kann sich die Benennung nach entsprechender Prüfung des Deltas auch auf andere Revisionen der relevanten Regelwerke erstrecken.
Die Antragsteller müssen ihren handelsrechtlichen Sitz in der Europäischen Union haben. Niederlassungen in anderen Ländern können in die Benennung einbezogen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Benennung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat kann im Benennungsverfahren analog einer Akkreditierung berücksichtigt werden.
Ein Herstellerlabor kann nur dann als Technischer Dienst benannt werden, wenn dies in den relevanten Regelwerken explizit zugelassen ist. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, sollte das Herstellerlabor die Option prüfen, dass ein vom KBA benannter Technischer Dienst die Prüfung im Herstellerlabor beaufsichtigt und den entsprechenden Prüfbericht erstellt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite „Ablauf des Benennungsverfahrens“. Benennungsregeln und Antragsformulare finden Sie im Bereich „Downloads“. Gerne können Sie sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Bereichs wenden ( benennungsstelle@kba.de , Telefon: +49 461 316-260).
Das KBA unterstützt Technische Dienste der Kategorie A/B/D bzw. Technische Dienste der Kategorie C bereits im Vorfeld der Antragstellung durch Informationsgespräche. Sofern diese Gespräche im KBA stattfinden, werden dafür keine Gebühren erhoben. Es ist auch möglich, eine Vor-Begutachtung zu vereinbaren.
Zur Vermittlung von Grundkenntnissen zum Benennungsverfahren und für die Qualifikation von Unterschriftsberechtigten und Auditoren werden Schulungen angeboten. Interessenten melden ihren Bedarf bitte per E-Mail an benennungsstelle@kba.de
Durch eine Benennung bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass der Technische Dienst die entsprechend den relevanten Regelwerken zugrunde zu legende Norm (DIN EN ISO/IEC 17020/17021-1/17025) und die spezifischen Anforderungen des KBA-Typgenehmigungsverfahrens erfüllt und kompetent für die Durchführung der im Scope der Benennung genannten Prüfungen ist.
Das KBA-Verfahren der Benennung basiert auf den Festlegungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und entsprechender Festlegungen der UN-ECE. Das Verfahren wird auch für den nationalen Rechtskreis angewendet. Der Begriff der Benennung ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Anerkennung“, wie er in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verwendet wird.
Das KBA berücksichtigt in seinem Typgenehmigungsverfahren nur Prüfberichte von Stellen, die vom KBA als Technischer Dienst benannt worden sind. Aufträge zur Überprüfung, ob ein Produkt konform zur erteilten Genehmigung gefertigt wird, werden ebenfalls nur an solche Labore vergeben.
Wenn eine Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme im Typgenehmigungsverfahren tätig werden will, muss auch sie vom KBA als Technischer Dienst benannt sein.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Bewertung des QM-Systems durch die Zertifizierungsstelle im Typgenehmigungsverfahren des KBA akzeptiert werden kann:
- Die Zertifizierungsstelle ist vom KBA als Technischer Dienst benannt worden und dokumentiert das in der CoP-Auskunft und auf einer eventuell ausgestellten Bescheinigung zumindest mit der Benennungsnummer.
- Auf dem entsprechenden Dokument wird explizit ausgewiesen, für welchen Geltungsbereich die genehmigungsrelevanten Anforderungen erfüllt werden.
- Es wird eine CoP-Auskunft eingereicht.
Ein Genehmigungsinhaber kann selbst, in rechtlich abhängigen und/oder unabhängigen Fertigungsstätten fertigen.
Bei rechtlich abhängigen Fertigungsstätten muss das Kraftfahrt-Bundesmt (KBA) nur informiert werden.
Bei rechtlich unabhängigen Fertigungsstätten muss dem KBA ein Vertrag oder eine einseitige Erklärung zur Begründung der Herstellereigenschaften (Vordrucke im Merkblatt zur Anfangsbewertung (MAB)) im Original vorgelegt werden.
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Merkblatt zur Anfangsbewertung (MAB) - Stand: September 2023 PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
Die genehmigungsrelevanten Anforderungen sind in der CoP-Auskunft dargestellt. Im Wesentlichen sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- genehmigungskonforme Produktion; Erfüllung der Forderungen des zugrundeliegenden Regelwerkes und der Typgenehmigung selbst
- Qualitätsmanagement, das die Planung und wirksame Umsetzung von Präventiv-, Kontroll- und Korrekturmaßnahmen gewährleistet
- ausreichende Produktprüfungen und Prüfaufzeichnungen (sofern vom Regelwerk vorgegeben, gilt das als ausreichend)
- Rückverfolgbarkeit und Rückruf nicht-konformer Produkte vom Markt
- Einflussnahme auf eventuell genutzte Fremdfertiger
- rechtzeitige Information des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bei allen (geplanten) Änderungen hinsichtlich der Daten, die der Typgenehmigung zugrunde liegen und die im Antragsverfahren mitgeteilt worden sind
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cop
Das Zertifikat muss
- von einem vom KBA benannten Technischen Dienst (Zertifizierungsstelle) ausgestellt sein und auf die Benennung verweisen (Logo und/oder Registrierungsnummer)
- die Einhaltung der genehmigungsrelevanten Anforderungen bescheinigen
- Zertifikat und Bescheinigung beziehen sich auf die Produktion des zu genehmigenden Produktes.
Alle weiteren Informationen enthält das
Merkblatt zur Anfangsbewertung (MAB) - Stand: September 2023 PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei
.Nein. Die Unterlagen sind nur dann erneut einzureichen, wenn der bisherige Vertrag oder die Erklärung nicht das neue Genehmigungsobjekt aufführt.
Tipp: Um das erneute Ausstellen des Vertrages oder der Erklärung zu vermeiden, sollte statt eines konkreten Typs nur die Geräteart oder Fahrzeugklasse aufgeführt werden.
Der Vertrag bzw. die Erklärung zur Begründung der Herstellereigenschaften muss im Original ausgefüllt und unterschrieben im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingereicht werden.
Aus einer Typgenehmigung ergeben sich nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Damit klar ist, wer für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich ist, wird die Rechtsidentität geprüft. Damit abgeschätzt werden kann, ob er genehmigungskonform fertigen und ob er auf Abweichungen angemessen reagieren kann, werden seine QM-Prozesse bewertet.
CoP-Q Überprüfungen werden nach durch das KBA festgelegten Kriterien risikobasiert geplant, stichprobenartig durchgeführt und unterliegen keinem festgelegten Intervall.
CoP-Q-Überprüfungen werden durchgeführt:
- Entsprechend risikobasierter Planung
- Anlassbezogen, wenn dem KBA Sachverhalte zur Konformität des Genehmigungsobjekts oder zur Wahrnehmung der sonstigen Pflichten als Genehmigungsinhaber bekannt werden, die eine Überprüfung erforderlich werden lassen
- Wenn kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Zertifizierung vorliegt (eine ordnungsgemäße Zertifizierung bedeutet, dass das Zertifikat von einer durch das KBA benannten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde und die kontinuierliche Überprüfung der typgenehmigungsrelevanten Belange einschließt)
Im Rahmen einer CoP-Q-Überprüfung wird das implementierte QM-System, speziell die getroffenen Vorkehrungen und eingeführten Verfahren überprüft, ob diese wirksam und weiterhin geeignet sind, die Konformität der gefertigten Produkte mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Weiterhin wird die Wahrnehmung der sonstigen Pflichten des Genehmigungsinhabers gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) überprüft.
Wird ein Genehmigungsinhaber regelmäßig nach einem anerkannten QM-Standard (z. B. DIN EN ISO 9001, IATF16941 oder vergleichbar) überprüft, kann das KBA auf eigene CoP-Q-Überprüfungen verzichten, wenn die Überprüfung des QM-Systems durch eine vom KBA als technischer Dienst benannte Zertifizierungsstelle erfolgt und die kontinuierliche Überprüfung der Erfüllung der genehmigungsrelevanten Anforderungen einschließt.
Soweit eine anlassbezogene Überprüfung erforderlich erscheint, ist eine zusätzliche Begehung durch das KBA jederzeit möglich.
Nein, wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen war.
Wenn das Fahrzeug bis zum 31.12.2020 nicht erstzugelassen wurde, könnten Sie betroffen sein.
Jedem Fahrzeug liegt eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity (COC)) bei. Unter Nummer 47 oder 48 ist das Abgasniveau verschlüsselt.
Ab 01.01.2021 dürfen Fahrzeuge mit den Abgasschlüsseln AM und DG nur noch mit einer Ausnahmegenehmigung zur Erstzulassung gebracht werden.
In Deutschland erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diese Genehmigung.
Neben Herstellern oder ihren Beauftragten dürfen u. a. Einzelpersonen oder Unternehmen die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Das Fahrzeug muss sich vor dem 31.12.2021 in der Europäischen Union befunden haben. Weiterhin muss das Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung besitzen, die vor dem 31.12.2021 ausgestellt wurde.
Übermitteln Sie den Antrag, die vom Hersteller ausgefüllte Herstellerbescheinigung, den Kaufnachweis und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung an das KBA.
Brief: | Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Sachgebiet 411 24932 Flensburg |
Telefax: | +49 461 314-1726 |
E-Mail: | ausnahmen-einzelfahrzeuge@kba.de |
Formulare zum Herunterladen
Antrag auf Ausnahmegenehmigungrtf, 216KB, Datei ist nicht barrierefrei
Herstellerbestätigung - Fahrzeug gemäß 2007/46/EGrtf, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei
Mit der Ausnahmegenehmigung darf ein Fahrzeug bis zum 31.12.2021 erstmals zugelassen werden. Empfohlen wird, dem KBA die vollständigen Antragsunterlagen bis zum 22.10.2021 vorzulegen.
Trotz Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und Vorlage vollständiger Antragsunterlagen kann der Antrag abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn die vom europäischen Gesetzgeber festgelegten Stückzahlgrenzen erreicht sind.
Mit der Ausnahmegenehmigung können Sie das Fahrzeug bis zum 31.12.2021 in Deutschland erstmals zulassen. Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der Fahrzeugzulassung der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen.
Nein.
Die Ausnahmegenehmigung kostet je Antrag für 1-10 Fahrzeug(e) 234 Euro. Ab dem 11. Fahrzeug kommen für jedes weitere Fahrzeug 23,40 Euro hinzu.
Für die Erstzulassung zulässige Abgasschlüssel können Teil A 2, Abschnitt IIa des
28. Bekanntmachung SV 1PDF, 119KB, Datei ist nicht barrierefrei
entnommen werden. Die vom Fahrzeughersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs ist für die Zwecke des erstmaligen Inverkehrbringens nicht mehr gültig, wenn kein für die Erstzulassung zulässiger Abgasschlüssel ausgewiesen wird.
Bitte nehmen Sie über +49 461 316-1542 Kontakt zum KBA auf.
Hinweis: Fragen zur Zulassung des Fahrzeugs stellen Sie bitte Ihrer dafür zuständigen Zulassungsbehörde.
Diese Information ist nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity (COC)) zu finden.
Zur Klärung wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Fahrzeuges.
Durch das KTA-Archiv werden lediglich Nachweise für Klein-und Leichtkrafträder des Herstellers Simson ausgestellt. Zusätzlich werden Nachweise für die entsprechenden Anhänger, für Fahrzeuge des Typs "DUO" (Krankenfahrstühle) sowie für die Modelle "Jawa555", "Jawa05", "Jawa 20 Typ 23 Mustang" und "Jawa 50 Typ 20" ausgestellt.
Für Fahrzeuge anderer Hersteller (zum Beispiel Puch, Herkules, Piaggio, Peugeot, Vespa) werden durch das KTA-Archiv keine Nachweise ausgestellt. Auch werden keine Nachweise für Motorräder (zum Beispiel MZ) ausgestellt.
Es werden keine Nachweise für Exportfahrzeuge, umgebaute Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die nach dem 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, ausgestellt.
Dem KBA liegen keine offiziellen Produktionslisten vor. Von daher kann zu einer bestimmten FIN keine Aussage getroffen werden.
Das KTA-Archiv verfügt über keine Schnittstelle zum Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR). Sie können sich aber mit dieser Frage an die örtliche Polizei oder Zulassungsbehörde wenden. Diese haben in der Regel die Möglichkeit, eine entsprechende Anfrage an das ZFZR zu richten. Bei Bedarf wird von dort auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Das KBA selbst stellt diese Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr aus.
Sie können einen neuen Nachweis der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) beantragen. Hierfür gehen Sie bitte auf folgenden Link.
Die Originalpapiere, die von der DDR ausgestellt wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Die ABE ist heute, im Gegensatz zu DDR-Zeiten, kein Eigentumsnachweis mehr.
Die Ausstellung eines neuen Typschildes ist grundsätzlich Aufgabe des Herstellers. Da dieser nicht mehr existiert, wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bitte wenden Sie sich in dieser Angelegenheit an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Bei dem Rahmen handelt es sich um das Herzstück eines Kleinkraftrades. Durch den Einsatz eines neuen Rahmens entsteht grundsätzlich ein neues Fahrzeug. Die Beantwortung der Frage, ob es dann bei der 60 km/h-Zulassung bleibt, fällt jedoch nicht in den Verantwortungsbereich des KBA. Hier liegt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen örtlichen Zulassungsbehörden.
Ein E-Bike hat einen elektrischen Antrieb mit einer Leistung von über 250 bis maximal 1000 Watt. Um den elektrischen Antrieb zu nutzen, ist eine Tretunterstützung nicht zwingend erforderlich – ein E-Bike wird auch ganz ohne Pedalkraft angetrieben.
Der Gesetzgeber verlangt für alle Arten von E-Bikes eine Betriebserlaubnis, ein Versicherungskennzeichen, einen Spiegel mit Prüfzeichen und für nach dem 01.04.1965 geborene Fahrer/Fahrerinnen eine Mofaprüfbescheinigung als Fahrerlaubnis, wenn kein Führerschein vorliegt. Die Beleuchtungsanlage am E-Bike kann und wird in der Regel durch Strom aus dem Antriebsakku versorgt.
Ein Pedelec hat eine elektrische Tretunterstützung mit einer größten Nenndauerleistung von 250 Watt. Die Tretunterstützung endet, wenn eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht wird. (Die elektrische Unterstützung kann auch als Anfahrhilfe funktionieren – bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h.)
Gemäß StVZO ist ein Pedelec ein Fahrrad. Es braucht keine Betriebserlaubnis, kein Versicherungskennzeichen und für die Nutzung muss keine Fahrerlaubnis vorliegen.
Das neue CoC (Verordnung der KOM (EG) Nr. 385/2009) ist im Amtsblatt veröffentlicht.
Artikel 2 der VO bestimmt eindeutig, dass nur noch bis zum 29.04.2010 das alte Format verwendet werden darf.
Das KBA hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei Anbau von Kupplungen, die nach Richtlinien der EG genehmigt wurden, an Fahrzeugen eine Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) nicht mehr erforderlich ist. Dieser Sachverhalt steht aber nicht im Zusammenhang mit den Forderungen, die entsprechend der Anmerkung zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei der Verwendung der Kupplung für die Montage eines Hecktragesystems stehen. Die Forderungen entsprechend der Anmerkung zu § 30 StVZO zum Anbau von Hecktragesystemen sind verbindlich.
Die bei der Anbauuntersuchung durchzuführenden Prüfungen sind in der zuvor genannten Anmerkung zu § 30 StVZO genannt. Dazu gehört z. B. der grundsätzliche Nachweis der Eignung der Kupplungskugel für diese Verwendung.
Für Tagfahrlicht gelten die Bestimmungen nach
§ 49a Abs. 5 (StVZO).
Danach dürfen als Tagfahrleuchten nur nach der ECE-Regelung Nr. 87 genehmigte lichttechnische Einrichtungen verwendet werden (siehe Anhang zur StVZO über anzuwendende EG-Richtlinien und ECE-Regelungen, hier § 49a Abs. 5, Satz 2 Nr. 5). Die dabei anzuwenden Schaltungsvorschriften für das Tagfahrlicht sind der ECE-Regelung Nr. 48 zu entnehmen.