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Öffentliche Zustellung

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kann Verwaltungsakte gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch öffentliche Bekanntmachung zustellen, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
  • sie im Fall des § 9 VwZG nicht möglich oder erfolgversprechend ist.

Für die öffentliche Zustellung bestimmt das KBA allgemein diese Website als maßgebliche Stelle im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 VwZG. Die öffentliche Zustellung erfolgt durch die Bekanntmachung der gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigung. Öffentlich zugestellte Verwaltungsakte gelten zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung als zugestellt.

Mit der Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können (z. B. Ablauf der Widerspruchsfrist).

Name / FirmaAktenzeichenVeröffentlicht
am
AblaufdatumBekanntmachung
ACG-Auto Center Gransee GmbH400-52.A/020#00101.03.202416.04.2024

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