Im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion gem. § 1e StVG gelten grundsätzlich die in § 14 der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (AFGBV) genannten Anforderungen an die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person.
Die als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person darf sich mit Zustimmung des Halters zur Erfüllung ihrer Pflichten weiterer entsprechend § 13 (2) AFGBV geeigneter natürlicher Personen bedienen.
Grundsätzlich fällt die Beurteilung der Technische Aufsicht in den Verantwortungsbereich der für die Genehmigung des Betriebsbereiches zuständigen Behörde und damit nicht in die Zuständigkeit des KBA.